Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 W 27/25 und 7 W 34/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Kammergericht Berlin (KG)
- Datum: 23.01.2026
- Aktenzeichen: 7 W 27/25, 7 W 34/25
- Verfahren: Streitwertbeschwerde
- Rechtsbereiche: Baurecht
- Relevant für: Bauunternehmen, Handwerker, Bauherren
Bauunternehmen rechnen den gesetzlichen Zuschlag für Nebenforderungen bei Sicherheiten voll zum Streitwert dazu.
- Die gesamte Summe der geforderten Sicherheit bestimmt den Wert des Verfahrens.
- Der pauschale Zuschlag von zehn Prozent zählt als fester Teil der Hauptforderung.
- Höhere Streitwerte steigern die Kosten für Gericht und Anwälte im Prozess deutlich.
- Eine bloße Beschwerde gegen den Streitwert ohne finanziellen Nachteil bleibt erfolglos.
Was prägt den Streitwert einer Bauhandwerkersicherheit?
Wenn ein ambitioniertes Bauprojekt ins Stocken gerät und fällige Rechnungen unbezahlt bleiben, greifen ausführende Betriebe oft zu einem scharfen juristischen Schwert: Sie verlangen eine finanzielle Sicherheit für ihre bereits erbrachten Leistungen. Landet dieser legitime Anspruch vor einem Gericht, stellt sich unweigerlich eine zentrale Kostenfrage. Das Kammergericht Berlin musste sich in einem komplexen Beschlussverfahren am 23. Januar 2026 (Aktenzeichen 7 W 27/25 und 7 W 34/25) detailliert mit der Frage befassen, wie genau der finanzielle Wert eines solchen Verfahrens zu beziffern ist.
Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung stand eine wehrhafte Handwerksfirma, die von ihrer Auftraggeberin eine formelle Absicherung in Höhe von exakt 215.000 Euro verlangte. Das vorangegangene Landgericht Berlin II hatte der Klage in einem Urteil vom 15. September 2025 weitgehend stattgegeben. Bereits einen Tag später legten die erstinstanzlichen Richter den Verfahrenswert auf genau diese Summe fest. Gegen diesen Beschluss wehrten sich im Nachgang überraschenderweise beide Streitparteien vehement. Sie wollten den angesetzten Wert nachträglich drücken, um die anfallenden Prozesskosten zu senken.
Was regeln die Vorgaben für das Sicherungsverlangen?
Das Gesetzgebungsverfahren zum modernen Bauvertragsrecht hat bauausführenden Firmen ein wirkungsvolles Instrument an die Hand gegeben, um sich vor drohenden Insolvenzen auf Seiten der Bauherren abzusichern. Nach den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 650 f BGB) darf ein beauftragtes Bauunternehmen eine Sicherheitsleistung für die vertraglich vereinbarte, aber bislang nicht gezahlte Vergütung verlangen. Um unvermeidbare Nebenkosten abzufangen, gewährt der Gesetzgeber zusätzlich einen unbedingten Aufschlag von zehn Prozent auf diese noch offene Vergütung….