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Haftung bei einer Leitungsbeschädigung: Wer zahlt für den Erlösausfall?

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Ein falscher Baggerstich und die Mittelspannungsleitung ist komplett durchtrennt. Wer die Reparatur übernimmt, gesteht damit seine volle Schuld ein – oder etwa nicht? Am Landgericht Stralsund entscheidet sich, ob die Baufirma trotz übernommener Reparaturkosten auch für massive Erlösausfälle geradestehen muss, wenn im Boden das Warnband fehlte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 HKO 22/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Stralsund
  • Datum: 29.01.2026
  • Aktenzeichen: 3 HKO 22/24
  • Verfahren: Klage auf Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Baurecht
  • Relevant für: Bauunternehmen, Energieversorger, Tiefbaufirmen

Ein Bauunternehmen zahlt nach Kabelschäden keinen zusätzlichen Schadensersatz ohne eindeutigen Beweis für eigenes Fehlverhalten.
  • Die bloße Zahlung des Sachschadens gilt nicht als Anerkenntnis für alle weiteren Folgeschäden.
  • Das Gericht sah kein Versäumnis bei der Einholung von Leitungsplänen durch externe Planungsbüros.
  • Der Netzbetreiber muss das Fehlverhalten der Bauarbeiter oder der Geschäftsführung konkret und lückenlos beweisen.
  • Lückenhafte Zeugenaussagen zu weit zurückliegenden Ereignissen gehen rechtlich zu Lasten des klagenden Netzbetreibers.
  • Baufirmen dürfen auf professionelle Pläne Dritter vertrauen statt direkt beim Netzbetreiber nachzufragen.

Wer haftet bei einer Leitungsbeschädigung beim Tiefbau?

Im Jahr 2020 führte ein gewerbliches Bauunternehmen umfangreiche Tiefbauarbeiten an einem Gehweg durch. Was als alltäglicher Auftrag begann, endete mit einem massiven Stromausfall: Die Bauarbeiter trafen mit ihrem Bagger eine unterirdische Mittelspannungsleitung. Die zuständige Stromnetzbetreiberin musste daraufhin sofortige Netzabschaltungen vornehmen, um die Sicherheit zu gewährleisten und die Leitung zu reparieren.

Die Baufirma reagierte prompt und beglich den unmittelbaren Sachschaden an der zerstörten Stromleitung außergerichtlich. Die Reparaturkosten waren damit vom Tisch. Doch für den Energieversorger war die Angelegenheit keineswegs erledigt. Das Unternehmen forderte eine weitaus höhere Summe für einen indirekten finanziellen Schaden, der durch die Ausfallzeit entstanden sein soll. Weil sich das Tiefbauunternehmen weigerte, diese weiteren Forderungen zu begleichen, landete der Fall schließlich vor der Kammer für Handelssachen am Landgericht Stralsund (Aktenzeichen 3 HKO 22/24, Urteil vom 29.01.2026).

Der Rechtsstreit beleuchtet eine hochkomplexe Frage des zivilen Haftungsrechts: Wenn ein Unternehmen freiwillig die Reparatur eines Schadens bezahlt, haftet es dann automatisch auch für alle wirtschaftlichen Folgekosten? Das Gericht wies die Millionenklage vollständig ab und lieferte in seiner Begründung einen tiefen Einblick in die Pflichten von Bauunternehmen und Netzbetreibern.

Wann entsteht eine Haftung für den weitergehenden Vermögensschaden?

Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand ein spezieller finanzieller Ausfall der Netzbetreiberin: die sogenannte Minderung der Erlösobergrenze. Dieser Begriff aus dem Energierecht beschreibt einen Mechanismus, bei dem die staatlich garantierte Einnahmengrenze eines Stromversorgers gekürzt wird, wenn sein Netz zu oft oder zu lange ausfällt….


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