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Erwerbsminderungsrente trotz 6 Stunden Arbeit: Wann ein Anspruch besteht

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Wer 6 Stunden oder mehr arbeiten kann, hat nach dem Gesetz keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Doch die Rechtslage kennt wichtige Ausnahmen: Arbeitsmarktrente, Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und Berufsschutz können trotzdem zu einem Rentenanspruch führen. Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Hans Jürgen Kotz erklärt, wann sich ein Widerspruch lohnt. Erwerbsminderungsrente trotz 6 Stunden Arbeit: Ist das möglich? Diese Frage stellen sich Betroffene vor allem dann, wenn das Gutachten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ein Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr bescheinigt und der Antrag abgelehnt wird. Viele Betroffene empfinden sich als deutlich stärker eingeschränkt, als das Gutachten nahelegt, und fragen sich, ob sie wirklich keine Chance auf eine EM-Rente haben. Dabei zeigt ein Blick auf die Statistik, dass die 6-Stunden-Grenze keineswegs so starr ist wie oft angenommen: Nur etwa 12 Prozent der neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten sind Teilrenten (bpb/DRV). Etwa jeder siebte Neuzugang erhält eine sogenannte Arbeitsmarktrente, also eine volle EM-Rente, obwohl das Leistungsvermögen eigentlich nur eine teilweise Erwerbsminderung begründen würde. Wer die rechtlichen Ausnahmen kennt, kann auch bei einem Gutachten mit 6 Stunden noch berechtigte Ansprüche durchsetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundregel: Wer mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, hat nach § 43 SGB VI grundsätzlich keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
  • Arbeitsmarktrente: Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden kann eine volle EM-Rente gewährt werden, wenn kein Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann.
  • Summierung: Auch bei 6 Stunden und mehr kann ein Rentenanspruch bestehen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen den Arbeitsmarkt faktisch verschließt.
  • Berufsschutz: Für vor dem 2. Januar 1961 Geborene gelten nach § 240 SGB VI erweiterte Schutzregelungen.
  • Widerspruch: Nach einer Ablehnung haben Sie genau einen Monat Zeit für den Widerspruch. Versäumen Sie diese Frist nicht.
  • Sozialgericht: Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht fallen für Versicherte keine Gerichtskosten an.
  • Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Fall von unserem Fachanwalt für Sozialrecht prüfen.

Wie funktioniert die 6-Stunden-Grenze bei der EM-Rente?

Wer mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann, hat nach § 43 SGB VI grundsätzlich keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Das gilt sowohl für die volle als auch für die teilweise EM-Rente. Das Gesetz unterscheidet drei Stufen des Leistungsvermögens, die über die Rentenart entscheiden:

  • Weniger als 3 Stunden täglich: Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente.
  • 3 bis unter 6 Stunden täglich: Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente (halbe Rente).
  • 6 Stunden oder mehr: Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Entscheidend ist dabei nicht Ihre tatsächliche Arbeitszeit, sondern Ihr medizinisch festgestelltes Leistungsvermögen. Die DRV prüft, ob Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt irgendeine leichte Tätigkeit ausüben könnten, unabhängig von Ihrem erlernten Beruf oder Ihrer Qualifikation. Ein Ingenieur wird also genauso an der Fähigkeit gemessen, einfache Bürotätigkeiten auszuüben, wie eine Pflegekraft. Von dieser Grundregel gibt es jedoch Ausnahmen.

Wann gibt es trotz 6 Stunden eine Erwerbsminderungsrente?

Die gesetzliche Grenze von 6 Stunden ist nicht das letzte Wort….


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