Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 119/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Celle
- Datum: 29.01.2026
- Aktenzeichen: 11 U 119/25
- Verfahren: Schadensersatzklage wegen fehlender Aufklärung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Haftungsrecht
- Relevant für: Autofahrer bei Auslandsreisen, Versicherungsvertreter
Autofahrer erhalten keinen Kasko-Ersatz für Türkei-Unfälle ohne nachweisbare Mitteilung des Reiseziels an den Versicherer.
- Die Klägerin bewies die Mitteilung über das genaue Reiseziel an die Versicherung nicht.
- Das Fordern der grünen Versicherungskarte löst keine automatische Pflicht zur Beratung aus.
- Ohne zusätzliche Absprache besteht im asiatischen Teil der Türkei oft kein Kasko-Schutz.
- Das Gericht rechnet private Informationen eines Vertreters im Urlaub dem Versicherer nicht zu.
- Interne Notizen des Versicherers dienten dem Gericht als Beweis gegen die Klägerin.
Wie weit reicht die Aufklärungspflicht der Versicherung?
Eine Reise mit dem eigenen Auto in den asiatischen Teil der Türkei endete für eine Fahrzeughalterin in einem finanziellen Fiasko. Am 22. Juni 2022 verwickelte sich ihr Wagen in einen schweren Verkehrsunfall in der türkischen Stadt A., die geografisch zu Asien gehört. Die Reparaturkosten beliefen sich auf stattliche 22.150 Euro. In der festen Überzeugung, umfassend abgesichert zu sein, meldete die Reisende den Schaden ihrer Kfz-Versicherung. Doch das Unternehmen verweigerte die Zahlung. Der Grund: Die Versicherungsbedingungen sahen für den asiatischen Teil der Türkei schlichtweg keinen Kasko-Versicherungsschutz vor. Die Frau blieb auf den Kosten sitzen und zog vor Gericht.
Dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen: 11 U 119/25, Urteil vom 29. Januar 2026) beleuchtet ein alltägliches Problem, das für Versicherte existenzbedrohend werden kann. Die zentrale juristische Frage lautete nicht, ob der Vertrag den Schutz geografisch ausschloss – das war unstrittig der Fall. Es ging vielmehr darum, ob die Versicherungsgesellschaft die Kundin vor der Reise aktiv hätte warnen müssen. Die Fahrzeughalterin hatte nämlich vor der Abreise bei ihrem zuständigen Versicherungsvertreter eine internationale Versicherungskarte angefordert. Diese umgangssprachlich als „grüne Karte“ bekannte Bescheinigung dient als Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung im Ausland. Die Frau behauptete, sie habe bei diesem Telefonat ausdrücklich ihr Reiseziel Türkei genannt. Hätte das Unternehmen diese Information erhalten, hätte es sofort erkennen müssen, dass die Kundin unwissentlich ihren Versicherungsschutz riskiert.
Das Verfahren nahm seinen Anfang vor dem Landgericht Hannover. Dort wies ein Einzelrichter der 19. Zivilkammer die Klage am 12. Juni 2025 in der ersten Instanz ab. Die enttäuschte Klägerin legte daraufhin Rechtsmittel ein, um den Rechtsstreit in der nächsthöheren Instanz fortzuführen. Der 11….