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Aufklärungspflicht bei einem offenen Immobilienfonds: Wann die Bank haftet

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50.000 Euro für den Notfall angelegt, doch plötzlich bleibt das gesamte Vermögen für mindestens zwei Jahre unantastbar in einem offenen Immobilienfonds gesperrt. Fraglich bleibt, ob die bloße Übergabe technischer Verkaufsunterlagen ausreicht, wenn der Bankberater die gesetzlichen Rückgabefristen im persönlichen Gespräch verschweigt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 114 O 7/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LG Münster
  • Datum: 15.01.2026
  • Aktenzeichen: 114 O 7/25
  • Verfahren: Schadensersatzklage wegen Beratungsfehlern
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Kapitalmarktrecht
  • Relevant für: Bankkunden, Anlageberater, Immobilienfonds-Anleger

Eine Bank zahlt Schadensersatz, wenn sie Kunden nicht über lange Rückgabefristen bei Immobilienfonds informiert.
  • Die Beraterin verschwieg die einjährige Kündigungsfrist für die Anteile am Immobilienfonds.
  • Der Kunde verlangte ausdrücklich eine sichere und kurzfristig verfügbare Anlageform für sein Geld.
  • Die bloße Übergabe von Informationsblättern reicht ohne ein klärendes Gespräch zur Beratung nicht aus.
  • Das Gericht stufte die Zeugenaussage der Beraterin wegen lückenhafter Erinnerungen als unglaubwürdig ein.
  • Der Anleger erhält seine volle Investition gegen Rückgabe der Wertpapiere von der Bank zurück.

Wann greift die Aufklärungspflicht beim Immobilienfonds?

Ein Rentner suchte im späten Herbst 2019 nach einer sicheren Parkmöglichkeit für sein Kapital. Nach dem Verkauf eines Eigenheims verfügte der Mann über ein Bankguthaben von 137.314,66 Euro. Hinzu kam eine monatliche Rente von knapp 2.000 Euro, während seine Ehefrau über kein eigenes Einkommen verfügte. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter betrat er eine Bankfiliale, um exakt 15.000 Euro sicher und kurzfristig verfügbar anzulegen. Das Geld sollte explizit für die laufende Lebensführung und anstehende Anschaffungen im Alltag dienen.

Die Finanzberaterin empfahl dem Kunden Anteile an dem offenen Immobilienfonds „F.: Wohnen T.“ (WKN: N01). Im Juli 2024 benötigte der Anleger sein Geld und wollte die Anlage komplett auflösen. Das Geldinstitut bestätigte zunächst die Kündigung, nahm diese aber kurz darauf wieder zurück. Der Grund war die gesetzliche Struktur der Anlage: Es galt eine gesetzliche Mindesthaltefrist von 24 Monaten kombiniert mit einer zwölfmonatigen Rückgabefrist. Von dieser massiven Einschränkung der Verfügbarkeit wollte der Bankkunde bei dem damaligen Beratungsgespräch nichts gehört haben. Der Fall landete schließlich vor dem Landgericht Münster. Mit einem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az.: 114 O 7/25) sprach das Gericht dem getäuschten Mann Schadensersatz in voller Höhe zu.

Wann haftet die Bank für eine fehlerhafte Beratung?

Wer sein Geld einem Finanzinstitut anvertraut, schließt automatisch einen rechtlichen Beratungsvertrag ab. Aus diesem Konstrukt ergeben sich strenge Pflichten nach den klaren Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB). Eine Bank darf Risiken niemals verschweigen. Sie muss transparent über alle Faktoren aufklären, die das investierte Kapital langfristig binden oder auf irgendeine Weise gefährden könnten….


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