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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall: Wer muss was beweisen?

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Drei Tage Workshop in Stuttgart, danach folgt die Diagnose Corona. Was für den Homeoffice-Mitarbeiter ein klarer Dienstunfall ist, wird vor Gericht zum Streit um eine unsichtbare Indexperson. Ohne konkreten Überträger stellt sich die Frage, ob die versicherte Tätigkeit am Konferenztisch endet oder das private Lebensrisiko bereits im Hotelzimmer beginnt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 3 U 161/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
  • Datum: 19. Januar 2026
  • Aktenzeichen: L 3 U 161/24
  • Verfahren: Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht
  • Relevant für: Arbeitnehmer auf Dienstreisen, Arbeitgeber

Ein Mitarbeiter erhält kein Geld für eine Corona-Infektion ohne Nachweis einer konkreten beruflichen Ansteckungsquelle.
  • Der Kläger konnte keine konkret infizierte Person während des Workshops nachweisen.
  • Eine private Ansteckung durch die Ehefrau im Homeoffice war medizinisch möglich.
  • Essen und Schlafen im Hotel zählen bei Dienstreisen zum unversicherten Privatbereich.
  • Die Leitung eines Workshops stellt keine besondere Infektionsgefahr wie im Gesundheitsdienst dar.
  • Das Gericht wertet eine Infektion bei unversicherten Tätigkeiten als ebenso wahrscheinlich.

Wann gilt eine Corona-Infektion auf einer Dienstreise als Arbeitsunfall?

Ein 56-jähriger Fachgebietsverantwortlicher und Produktbetreuer arbeitete seit mehreren Jahren vorwiegend aus dem Homeoffice in seinem Einfamilienhaus in einem ländlichen Landkreis in Bayern. Seine vertragliche Vereinbarung sah vor, dass er mobil und genau dort arbeitete, wo es der Betrieb erforderte. Ende Januar 2023 stand eine solche betriebliche Notwendigkeit an: Der Arbeitnehmer reiste in einem Firmenwagen zu einem zweitägigen Workshop nach Stuttgart, um diesen am Hauptsitz des Unternehmens zu leiten. An dem Treffen am ersten und zweiten Februar 2023 nahmen zehn weitere Personen teil. Die Gruppe saß in einem etwa 30 Quadratmeter großen Raum zusammen, der über keine spezielle Belüftungsanlage verfügte. Besondere Corona-Schutzmaßnahmen oder festgelegte Mindestabstände gab es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Der Workshop-Leiter übernachtete während der Dienstreise in einem örtlichen Hotel, aß dort zu Abend und frühstückte. Auch das Mittagessen nahm er in der Gesellschaft von Kollegen in der Firmenkantine ein. Wenige Tage später, in der Nacht auf den fünften Februar, entwickelte der Mann plötzliche und heftige Krankheitssymptome. Er litt unter starkem Frösteln, Kopf- und Muskelschmerzen, einer Halsentzündung, Husten sowie akuten Atemproblemen. Ein am selben Tag durchgeführter Schnelltest zeigte ein positives Ergebnis, welches zwei Tage später durch einen PCR-Test offiziell bestätigt wurde. Der schwer erkrankte Angestellte fiel daraufhin für knapp zwei Wochen komplett aus. Davon überzeugt, dass er sich das Virus während der intensiven Zusammenkunft in dem kleinen Besprechungsraum eingefangen hatte, meldete er das Ereignis seiner gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bayerische Landessozialgericht musste sich in seinem Urteil vom 19. Januar 2026 (Aktenzeichen L 3 U 161/24) mit der hochkomplexen Frage beschäftigen, ob diese Erkrankung einen gesetzlichen Versicherungsschutz auslöst….

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