Viele Arbeitnehmer fürchten die finanzielle Belastung der doppelten Miete, wenn sie ihren Mietvertrag wegen eines Arbeitsplatzwechsels kündigen und an Fristen (gesetzliche Kündigungsfristen) gebunden sind. Doch oft ermöglichen formale Fehler im Vertrag oder die Option der Untervermietung (Gebrauchsüberlassung an Dritte) einen vorzeitigen Ausstieg ohne erhebliche finanzielle Einbußen.
Was gilt bei einer Kündigung wegen Arbeitsplatzwechsel?
- Ein Jobwechsel begründet in der Regel kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht – bestehende Mietverträge bleiben grundsätzlich bindend, von seltenen Ausnahmen abgesehen.
- Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraummietverträge beträgt in der Regel 3 Monate; bei der Fristberechnung gilt der Samstag nicht in jedem Fall als Werktag.
- Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht ist in der Regel unwirksam, wenn er den Zeitraum von 4 Jahren ab Vertragsunterzeichnung überschreitet.
- Wenn der Vermieter eine berechtigte Untervermietung ohne anerkennbaren Grund verweigert, kann für den Mieter ein Sonderkündigungsrecht entstehen.
- Bei echten Werkmietwohnungen kann die Kündigungsfrist nach Ende des Arbeitsverhältnisses vertraglich verkürzt sein; die konkrete Frist ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
- Ein freiwilliger Arbeitsplatzwechsel verpflichtet den Vermieter rechtlich nicht dazu, einen Nachmieter zu akzeptieren.
- Doppelte Mietzahlungen können bei beruflich veranlasstem Umzug als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein; die Abzugsfähigkeit der Miete für die alte Wohnung ist dabei in der Regel auf 6 Monate begrenzt.
Kann ich den Mietvertrag bei einem Jobwechsel sofort kündigen?
Nach der Zusage für eine neue Position setzen Sie sich oft mit dem Mietrecht auseinander. Vermieter bestehen häufig darauf, dass Sie Kündigungsfristen einhalten, oder verweisen auf vereinbarte Mindestmietzeiten. Die Sorge vor einer monatelangen doppelten Mietbelastung ist für viele Arbeitnehmer ein reales finanzielles Risiko.
Hier entstehen für viele Mieter unerwartete Kosten. Sie gehen davon aus, dass ein Jobwechsel – gerade bei großen Entfernungen – automatisch ein Recht zur sofortigen Kündigung gibt. Das ist unzutreffend. Das deutsche Mietrecht kennt kein generelles Sonderkündigungsrecht bei einem Jobwechsel. Der Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (Vertragstreue – Verträge sind einzuhalten) gilt weiterhin.
Dennoch haben Arbeitnehmer Möglichkeiten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Mietvertrag und die aktuelle Rechtsprechung auf individuelle Lösungen. Häufig sind Klauseln zum Kündigungsverzicht unwirksam, wodurch sich das Risiko der doppelten Mietbelastung oft abwenden oder reduzieren lässt.
Mietvertrag prüfen: Den Ausstieg rechtssicher gestalten
Ein Jobwechsel ist kein automatischer Kündigungsgrund, doch viele Mietverträge enthalten unwirksame Klauseln zum Kündigungsverzicht oder Formfehler….
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