Viele Betroffene vertrauen darauf, dass das Amt die Miete zahlt, doch eine Kündigung bei Jobcenter-Fehlern trifft rechtlich meist den Mieter selbst. Unsere Rechtsanwälte erläutern das Haftungsrisiko und wie Sie den Wohnungsverlust durch gezielte Schritte abwenden.
Was gilt bei Kündigung durch Jobcenter-Fehler?
- Das Jobcenter ist kein Erfüllungsgehilfe – seine Fehler gelten daher nicht als Ihr eigenes Verschulden. Einen automatischen Schutz vor Kündigung gibt es dennoch nicht: Entscheidend bleibt, ob Ihnen das zur Kündigung führende Verhalten tatsächlich vorwerfbar ist.
- Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ist bereits zulässig, sobald der Rückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten 1 Monatsmiete übersteigt.
- Bei unregelmäßigen Zahlungen über einen längeren Zeitraum berechtigt ein Gesamtrückstand von 2 Monatsmieten den Vermieter zur sofortigen Kündigung.
- Die gesetzliche Schonfrist (die Heilungsmöglichkeit der Kündigung durch Nachzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) endet exakt 2 Monate nach der förmlichen Zustellung einer Räumungsklage.
- Diese Rettung der Wohnung durch eine vollständige Nachzahlung ist gesetzlich nur einmal alle 2 Jahre zulässig.
- Eine Nachzahlung heilt zwar die fristlose Kündigung, beendet jedoch nicht automatisch die gleichzeitig ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung.
Schützen Fehler des Jobcenters vor einer Kündigung?
Für Mieter, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, ist es eine prekäre Situation: Das Jobcenter überweist die Miete zu spät, unvollständig oder aufgrund eines Bearbeitungsfehlers gar nicht. Wenige Wochen später erfolgt die fristlose Kündigung durch den Vermieter. Die erste Reaktion ist oft Unverständnis: „Ich kann doch nichts dafür, das ist ein Fehler der Behörde. Deswegen verliere ich meine Wohnung nicht.“
Diese Annahme ist menschlich verständlich, aber juristisch riskant. Sie basiert auf einem Irrtum, der bereits zum Verlust zahlreicher Mietverhältnisse geführt hat. Die Rechtslage ist hier eindeutig: Ihr Vermieter hat einen Vertrag mit Ihnen geschlossen, nicht mit dem Jobcenter. Wenn das Geld ausbleibt, verletzen Sie Ihre mietvertraglichen Hauptleistungspflichten – unabhängig davon, warum das Amt nicht gezahlt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass das Jobcenter rechtlich kein Erfüllungsgehilfe des Mieters ist. Die Behörde handelt hoheitlich (als staatliche Stelle), nicht als Ihr privater Vertragsassistent. Sie müssen sich Fehler des Amtes zwar nicht wie das Fehlverhalten eines eigenen Angestellten zurechnen lassen. Umgekehrt schützt das behördliche Versagen Sie jedoch auch nicht vor den vertraglichen Konsequenzen im Mietrecht.
Die Behörde nimmt ihr obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Sie wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig. Das gilt unabhängig davon, ob die Behörde die Kosten der Unterkunft an den Mieter oder direkt an den Vermieter zahlt. (BGH, Urteil vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 64/09)
Für Sie als Mieter bedeutet das: Sie tragen das Risiko des Geldmangels allein. Der Vermieter muss nicht darauf warten, bis das Jobcenter den Antrag geprüft hat. Bleibt die Miete aus, darf er handeln….