Zum vorliegenden Urteilstext springen: 66 S 18/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 14.01.2026
- Aktenzeichen: 66 S 18/25
- Verfahren: Berufung gegen Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Zahlungsverzug
Mieter behalten ihre Wohnung, wenn sie alle Mietschulden innerhalb der gesetzlichen Schonfrist vollständig nachzahlen.
- Die Nachzahlung macht sowohl die fristlose als auch die normale Kündigung sofort unwirksam.
- Voraussetzung ist die pünktliche und komplette Begleichung der offenen Mieten beim Vermieter.
- Das Gericht schützt Mietverhältnisse bei einmaligen Geldproblemen vor dem endgültigen Verlust der Wohnung.
- Früheres Fehlverhalten des Mieters spielt bei der Heilung durch die Zahlung keine Rolle.
Kann eine Schonfristzahlung bei einer ordentlichen Kündigung die Wohnung retten?
Für viele Mieter ist es der absolute Albtraum: Ein finanzieller Engpass führt zu Mietrückständen, und plötzlich liegt die Kündigung im Briefkasten. Oft sprechen Vermieter in dieser Situation nicht nur eine fristlose, sondern zugleich hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Das Gesetz bietet für diesen Fall eigentlich einen Rettungsanker: Werden alle Schulden schnell beglichen, wird die Kündigung unwirksam. Doch gilt das für beide Kündigungen?
Das Landgericht Berlin II hat sich in einem aktuellen Urteil gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellt. Es entschied, dass eine vollständige Nachzahlung der Miete innerhalb der gesetzlichen Schonfrist nicht nur die fristlose, sondern auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aus der Welt schafft. Damit stärkt die Kammer die Rechte von Wohnraummietern massiv und stellt die Rechtssicherheit über einzelfallabhängige Billigkeitsentscheidungen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter am 8. Februar 2024 gekündigt. Der Grund war ein aufgelaufener Zahlungsverzug. Das Schreiben enthielt – wie in der anwaltlichen Praxis üblich – sowohl die außerordentliche fristlose Kündigung als auch hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Der Mieter reagierte prompt. Bereits am 14. Februar 2024, also nur sechs Tage später, glich er den gesamten Rückstand aus. Dennoch wollte der Eigentümer den Räumungsanspruch des Vermieters durchsetzen. Er argumentierte, die Zahlung heile zwar die fristlose Kündigung, die ordentliche Kündigung bleibe aber bestehen. Das Landgericht Berlin II sah dies anders und wies die Berufung des Vermieters zurück.
Was besagt die Wirkung der Schonfristzahlung im Gesetz?
Um den Konflikt zu verstehen, muss man die gesetzliche Mechanik des Mietrechts betrachten….