Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 S 20/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 12.02.2026
- Aktenzeichen: 14 S 20/25
- Verfahren: Berufung nach Unfallschaden
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Unfallgeschädigte, Kfz-Werkstätten, Versicherungen
Die Versicherung zahlt Mietwagenkosten bei Werkstattverzögerungen, wenn der Geschädigte rechtzeitig über fehlendes Geld informiert.
- Die Versicherung haftet für langsame Ersatzteilbestellungen oder sonstige Verzögerungen durch die Werkstatt.
- Ohne eigenes Geld für die Reparatur muss der Geschädigte die Versicherung sofort warnen.
- Kunden erhalten ihre eingeklagten Rechte durch eine einfache Rückgabeerklärung der Werkstatt zurück.
- Das Gericht erlaubt Mietwagenkosten für 22 Tage wegen üblicher Abläufe und Werkstattfehlern.
Wer trägt die Mietwagenkosten nach einem Unfall?
Nach einem Verkehrsunfall ist die Schuldfrage oft schnell geklärt, doch der Streit um die Folgekosten kann sich über Jahre ziehen. Ein besonders häufiger Zankapfel sind die Mietwagenkosten. Wenn sich die Reparatur in der Werkstatt hinzieht oder Ersatzteile fehlen, explodieren die Rechnungen für das Ersatzfahrzeug. Die Haftpflichtversicherer weigern sich oft, für diese Leerlaufzeiten aufzukommen.
Das Landgericht Lübeck musste nun in zweiter Instanz entscheiden, wer das Risiko trägt, wenn eine Werkstatt trödelt und ob ein Unfallopfer warten darf, bis die Versicherung eine Kostenübernahme zusagt. Das Urteil differenziert sehr genau zwischen Verzögerungen, die der Geschädigte hinnehmen muss, und solchen, die er selbst verschuldet hat.
Was sagt das Gesetz zum Ersatz der Mietwagenkosten?
Das deutsche Schadensersatzrecht folgt dem Prinzip der Naturalrestitution (§ 249 BGB). Das bedeutet: Der Schädiger – und damit seine Haftpflichtversicherung – muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Dazu gehört auch, dass der Geschädigte während der Reparaturdauer mobil bleibt, beispielsweise durch einen Mietwagen.
Allerdings gilt dieser Anspruch nicht grenzenlos. Der Geschädigte unterliegt der sogenannten Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Er muss den wirtschaftlichen Weg wählen, den ein vernünftiger Mensch in seiner Lage auch dann wählen würde, wenn er den Schaden selbst bezahlen müsste. Er darf die Kosten also nicht unnötig in die Höhe treiben.
Hier entsteht oft ein Spannungsfeld: Einerseits darf sich der Geschädigte auf die Aussagen der Fachleute verlassen (Werkstattrisiko), andererseits muss er die Reparatur zügig in Auftrag geben. Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung liegen oft nicht in der Hand des Autofahrers. Die Rechtsprechung muss hier abwägen, welche Zeiträume noch als „erforderlich“ zur Schadensbeseitigung gelten und ab wann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt….