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Ausflugsunfall im Urlaub: Wer haftet für Schäden und Schmerzensgeld?

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Viele Urlauber verlassen sich bei organisierten Touren auf ihren Reiseveranstalter, doch oft prägen komplexe Vermittlerklauseln die Haftung bei einem Ausflugsunfall. Erfahren Sie, warum Sie trotz gegenteiliger Verträge Schadensersatz direkt in Deutschland fordern können und welche Beweise am Unfallort entscheidend sind, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Der Reiseveranstalter haftet für Unfälle bei durch lokale Partner durchgeführten Zusatzleistungen, wenn diese Leistungen – etwa durch das Verhalten, die Buchungsmöglichkeiten und die Gestaltung der Unterlagen – insgesamt den Eindruck als Eigenleistung des Reiseveranstalters erwecken (BGH Az. X ZR 4/15).
  • Bei Unfällen während eines Ausflugs können Reisende vor allem Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen (§ 651n BGB) – zusätzlich ist eine anteilige Reisepreisminderung möglich, wenn der Ausflug als Eigenleistung des Veranstalters gilt.
  • Bei Unfällen im Ausland können deutsche Gerichte Schmerzensgeld unter Orientierung an deutschen Schmerzensgeldtabellen zusprechen. Welche Tabellen und welche Beträge angewendet werden, hängt jedoch vom im Einzelfall maßgeblichen Recht (z. B. Recht des Unfallorts) und der gerichtlichen Bewertung ab; höhere Summen sind daher nicht garantiert.
  • Haftungsausschlüsse für Personenschäden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. vor Ort vorgelegte Standardformulare) sind gemäß § 309 Nr. 7a BGB grundsätzlich unwirksam (Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit, also eine gesetzlich festgeschriebene Unwirksamkeit ohne gerichtlichen Ermessensspielraum); individuell ausgehandelte Vereinbarungen sind davon nicht erfasst.
  • Innerhalb der EU können Sie Forderungen bis 5.000 € ohne Anwalt über das vereinfachte EU-Small-Claims-Verfahren einklagen.
  • Heimvorteil bei Klagen: Nach neuer EuGH-Rechtsprechung (Az. C-774/22) können Verbraucher den Veranstalter bei Auslandsreisen an ihrem eigenen Wohnsitzgericht verklagen.
  • Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus der Reise beträgt 2 Jahre ab dem vertraglich vereinbarten Reiseende.

Wer haftet bei einem Unfall während eines organisierten Ausflugs?

Der Traum vom perfekten Urlaub endet oft abrupt auf einer staubigen Piste oder im turbulenten Wellengang. Eine Familie aus München bucht im Hotel eine sogenannte „Jeep-Safari“, um das Hinterland zu erkunden. Der Ausflug wird als Abenteuer verkauft, doch er endet im Krankenhaus: Ein Reifen platzt, der Wagen überschlägt sich. Nach dem ersten medizinischen Schock folgt oft der rechtliche: Der deutsche Reiseveranstalter, bei dem die Familie die Pauschalreise gebucht hat, lehnt jede Verantwortung ab.

Die Standardantwort der Konzerne lautet in solchen Fällen oft: „Wir haben diesen Ausflug nur vermittelt. Bitte wenden Sie sich an den lokalen Fahrer.“ Für geschädigte Urlauber ist diese Argumentation oft nicht nachvollziehbar, wenn der Ausflug direkt bei der Reiseleitung gebucht wurde. Rechtlich besteht hier eine Differenz zwischen der Wahrnehmung der Reisenden und der juristischen Argumentation der Veranstalter.

Dieser Artikel beleuchtet die oft unterschätzte Haftung bei einem Ausflugsunfall. Die Rechtslage ist für Verbraucher deutlich günstiger, als es die Rechtsabteilungen der Touristikkonzerne darstellen….


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