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Umsatzsteuer bei der Schadensabrechnung: Wann wird sie erstattet?

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Ein Unfallschaden an der historischen Alten Schmiede, Handwerker rücken an, doch statt der Reparatur folgt eine umfassende Modernisierung des Gebäudes. Darf der Eigentümer die im Gutachten veranschlagte Umsatzsteuer auch dann fordern, wenn er das Gebäude am Ende nach völlig eigenen Vorstellungen modernisiert?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 U 234/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 25.11.2025
  • Aktenzeichen: 1 U 234/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
  • Relevant für: Gebäudeeigentümer, Versicherungen

Geschädigte erhalten die Umsatzsteuer für Gebäudeschäden nur bei Nachweis einer tatsächlichen Zahlung.
  • Das Gericht lehnt die Zahlung von Umsatzsteuer bei einer rein theoretischen Schadensberechnung ab.
  • Für den Steuerersatz muss der Kläger die Reparaturkosten mit einer detaillierten Rechnung belegen.
  • Pauschale Behauptungen über gezahlte Steuern reichen für einen Anspruch auf Erstattung nicht aus.
  • Kosten für Verschönerungen oder Modernisierungen zahlt der Verursacher des Schadens grundsätzlich nicht.
  • Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung der Vorinstanz und strich die fiktive Umsatzsteuer.

Wann wird die Umsatzsteuer bei der Schadensabrechnung erstattet?

Ein Verkehrsunfall ist oft nur der Anfang einer langen rechtlichen Auseinandersetzung. Wenn ein Auto nicht nur ein anderes Fahrzeug, sondern ein Gebäude beschädigt, stellen sich komplexe Fragen zur Schadensregulierung. Besonders brisant wird es, wenn der Eigentümer den Schaden nicht exakt so beheben lässt, wie es ein Gutachter ursprünglich vorsah, sondern die Gelegenheit für eine Modernisierung nutzt.

Genau dieser Fall beschäftigte jüngst die Justiz in Nordrhein-Westfalen. Ein Eigentümer eines historischen Gebäudes, der sogenannten „Alten Schmiede“, stritt mit einer gegnerischen Haftpflichtversicherung um mehrere tausend Euro. Es ging um die Frage, ob die Umsatzsteuer erstattet werden muss, wenn zwar repariert wurde, die Reparatur aber nicht deckungsgleich mit dem Gutachten war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf fällte hierzu am 25. November 2025 unter dem Aktenzeichen 1 U 234/24 eine Entscheidung, die für alle Immobilienbesitzer und Unfallgeschädigten von großer Bedeutung ist.

Der Streit entzündete sich an einer Kollision in der K.-straße in V. Ein Autofahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und krachte in das Gebäude des Mannes. Die Haftung war dem Grunde nach unstrittig: Die Versicherung des Fahrzeughalters musste zahlen. Doch über die Höhe der Zahlung, insbesondere über einen Betrag von exakt 3.133,67 Euro an Umsatzsteuer, entbrannte ein erbitterter Rechtsstreit, der zwei Instanzen beschäftigte.

Wie regelt das Gesetz den Schadensersatz für das Gebäude?

Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick auf das deutsche Schadensrecht notwendig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verfolgt in § 249 das Ziel der sogenannten Naturalrestitution. Das bedeutet: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis – hier der Unfall – nie passiert.

Der Geschädigte hat dabei ein Wahlrecht….


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