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Pflicht zur Voreintragung: BGH zur Registerpflicht bei GbR-Grundstücken

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800.000 Euro sind überwiesen, der Notartermin abgeschlossen – doch im Grundbuchamt stoppt die Umschreibung des bebauten GbR-Grundstücks ganz plötzlich und ohne jede Vorwarnung. Seit dem 1. Januar 2024 stellt die neue Voreintragungspflicht selbst Firmen in Liquidation vor die Frage, ob ihre Verträge ohne Registereintrag überhaupt noch vollziehbar sind.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 17/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 03.07.2025
  • Aktenzeichen: V ZB 17/24
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Grundbuchrecht
  • Relevant für: GbR-Gesellschafter, Immobilienbesitzer, Notare

Eine GbR muss sich zwingend im Gesellschaftsregister eintragen, bevor sie Grundstücke auf ihre Gesellschafter überträgt.

  • Das neue Gesetz fordert klare Informationen über die Gesellschafter im zentralen Register.
  • Die Pflicht gilt für alle neuen Anträge beim Grundbuchamt seit Januar zweitausendvierundzwanzig.
  • Das Gericht lehnt Ausnahmen für aufgelöste Firmen oder die Übertragung auf Gesellschafter ab.
  • Das Grundbuchamt stoppt jede Übertragung ohne vorherige Anmeldung im neuen Gesellschaftsregister.
  • Alte Verträge helfen nicht, wenn der Antrag erst nach dem Jahreswechsel beim Amt einging.

Wie wirkt sich das MoPeG auf Grundstücksgeschäfte aus?

Die Reform des Personengesellschaftsrechts hat die rechtliche Landschaft für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend verändert. Besonders betroffen sind Eigentümer von Immobilien, die ihre Vermögenswerte neu ordnen wollen. Ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof zeigt drastisch, welche Hürden das neue Gesetz aufbaut, selbst wenn die Beteiligten ihre Gesellschaft eigentlich nur noch abwickeln möchten. Im Zentrum des Geschehens standen zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Schriftliche Gesellschaftsverträge existierten nicht, doch die Vermögenslage war eindeutig: Die erste Gesellschaft hielt ein Grundstück in Bütersworth, die zweite war Eigentümerin einer Immobilie in der Altstadt. Die Gesellschafter, zwei natürliche Personen, fassten einen Entschluss, der in der Praxis häufig vorkommt. Sie wollten ihre geschäftliche Verbindung beenden, die Gesellschaften auflösen und die Grundstücke direkt auf sich selbst als Privatpersonen übertragen. Am 21. Dezember 2023, also kurz vor dem Jahreswechsel, begaben sich die Eigentümer zum Notar. Sie erklärten die Auflösung beider Gesellschaften und vereinbarten, die Immobilien je zur Hälfte auf sich selbst zu übertragen. Die notwendigen Auflassungserklärungen wurden abgegeben, die Bewilligungen erteilt. Alles schien in trockenen Tüchern. Doch der Teufel steckte im Detail – genauer gesagt im Kalender. Der beauftragte Notar reichte den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst am 1. Februar 2024 beim Grundbuchamt ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) bereits seit einem Monat in Kraft. Das Grundbuchamt reagierte prompt mit einer sogenannten Zwischenverfügung. Die Behörde weigerte sich, die Umschreibung vorzunehmen. Die Begründung: Die GbR müsse sich zunächst im neuen Gesellschaftsregister registrieren lassen und dann als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) im Grundbuch stehen….


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