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Minderung bei einem Baumangel der Warmwasserversorgung: So hoch ist der Anspruch

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Zehn Sekunden warten auf warmes Wasser im Neubau-Bad – was für Eigentümer ein technischer Mangel ist, gilt für Bauträger oft als bloße Befindlichkeit. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt nun darüber, ob die Missachtung technischer DIN-Normen auch dann teure Kaufpreisminderungen rechtfertigt, wenn die Dusche am Ende doch noch warm wird.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 U 155/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 27.01.2026
  • Aktenzeichen: 23 U 155/23
  • Verfahren: Berufung zur Minderung des Kaufpreises
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Bauträgerrecht
  • Relevant für: Bauträger, Wohnungseigentümer, Architekten

Eigentümergemeinschaft erhält Preisnachlass, weil Warmwasser zu spät fließt und die Anlage technische Normen missachtet.
  • Die Anlage hält die vorgeschriebene Wartezeit von 30 Sekunden für warmes Wasser nicht ein.
  • Falsche Rohre und Pumpen verletzen die technischen Regeln als vertraglichen Mindeststandard.
  • Das Gericht berechnet den Preisnachlass nicht nach theoretischen Kosten für eine Reparatur.
  • Betroffene Wohnungen erhalten ein Prozent und übrige Einheiten ein halbes Prozent vom Kaufpreis.
  • Die Baubeschreibung verpflichtete den Bauträger ausdrücklich zur Einhaltung aller wichtigen technischen DIN-Normen.

Wann liegt ein Mangel an der zentralen Warmwasseranlage vor?

Niemand wartet gerne. Schon gar nicht morgens unter der Dusche, während das Wasser minutenlang kalt aus der Leitung strömt. Doch genau dieses alltägliche Ärgernis wurde zum Auslöser für einen jahrelangen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Im Zentrum stand eine neu errichtete Wohnanlage, deren Warmwasserversorgung die Geduld der Bewohner auf eine harte Probe stellte.

Der Fall illustriert exemplarisch, wie komplex das Verhältnis zwischen Bauvertragsrecht, technischen Normen und der subjektiven Wahrnehmung von Mängeln ist. Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zog gegen das Bauträgerunternehmen vor Gericht, weil in dem zwischen 2013 und 2015 errichteten Mehrfamilienhaus mit 17 Einheiten das Warmwasser schlichtweg zu lange brauchte, um die gewünschte Temperatur zu erreichen.

Was zunächst nach einer bloßen Unannehmlichkeit klingt, hat einen ernsten technischen und hygienischen Hintergrund. In der Baubeschreibung war ausdrücklich festgehalten, dass das Gebäude nach den einschlägigen DIN-Normen errichtet werde. Doch die Realität sah anders aus. Messungen ergaben, dass an verschiedenen Zapfstellen die Bewohner bis zu 88 Sekunden warten mussten, bis das Wasser eine Temperatur von 55 Grad Celsius erreichte. Ein deutlicher Verstoß gegen die technischen Regelwerke, so die Auffassung der Eigentümer.

Das Bauträgerunternehmen wehrte sich vehement. Es vertrat die Ansicht, dass die Anlage funktionstauglich sei und ein Händewaschen auch mit niedrigeren Temperaturen möglich sei. Zudem entbrannte ein erbitterter Streit darüber, wie ein solcher Mangel finanziell zu bewerten ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf liefert nun wichtige Antworten zur Berechnung von Minderungsansprüchen und zur Verbindlichkeit von DIN-Normen im Werkvertragsrecht….


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