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Entschädigung für einen AGG-Hopper: Wann kein Anspruch auf Zahlung besteht

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Zwei Doktortitel im Gepäck, doch keine Einladung zum Vorstellungsgespräch: Ein hochqualifizierter Bewerber fordert deshalb eine hohe Entschädigung vom Landkreis. Doch während das Gesetz Schutz verspricht, wirft die extreme Überqualifikation die Frage auf, ob hier eine Karriere oder nur ein lukrativer Prozess angestrebt wurde.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Ca 566/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Arbeitsgericht Gera
  • Datum: 31.01.2024
  • Aktenzeichen: 4 Ca 566/23
  • Verfahren: Entschädigung wegen Diskriminierung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Bewerber mit Schwerbehinderung

Ein Bewerber erhält keine Entschädigung, wenn er sich nur für eine Geldzahlung bewirbt.

  • Ein schwerbehinderter Mann klagte wegen einer fehlenden Einladung zum Vorstellungsgespräch.
  • Das Gericht stufte die Bewerbung als rechtsmissbräuchlich und nicht ernsthaft ein.
  • Der Kläger führte bereits viele ähnliche Prozesse gegen andere Arbeitgeber.
  • Er bewarb sich aus einer besseren Stelle heraus auf einen befristeten Job.
  • Bei Rechtsmissbrauch verfällt der Anspruch auf Geld trotz formaler Fehler des Arbeitgebers.

Wann wird eine Bewerbung zum lukrativen Geschäftsmodell?

In der modernen Arbeitswelt soll das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sicherstellen, dass niemand wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts oder einer Behinderung benachteiligt wird. Doch was passiert, wenn dieses scharfe Schwert des Arbeitnehmerschutzes zweckentfremdet wird? Vor dem Arbeitsgericht Gera landete ein Fall, der exemplarisch für das Phänomen des sogenannten „AGG-Hoppings“ steht. Dabei bewerben sich Personen auf Stellen, die sie gar nicht antreten wollen, nur um bei einer Ablehnung formale Fehler des Arbeitgebers zu suchen und daraufhin Entschädigung für einen AGG-Hopper einzuklagen. Der konkrete Fall dreht sich um einen erfahrenen Verwaltungsfachmann. Der Mann, ausgebildet als Diplom-Verwaltungswirt mit einem Master-Abschluss, stand in einem festen, gut bezahlten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Dennoch bewarb er sich Ende 2022 auf zwei befristete Stellen bei einem Landkreis. Die Positionen waren deutlich unter seiner Qualifikation angesiedelt und lediglich auf ein Jahr befristet. Als der Landkreis ihm absagte, weil die Bewerbungsfrist verstrichen war, zog der Mann vor Gericht. Sein Vorwurf: Er sei wegen einer Schwerbehinderung diskriminiert worden, da man ihn nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Er forderte fast 10.000 Euro Entschädigung. Das Gericht musste nun die feine Linie ziehen zwischen dem berechtigten Schutz schwerbehinderter Menschen und dem Rechtsmissbrauch nach dem Paragraphen 242 BGB. Das Urteil offenbart tiefgreifende Einblicke in die Denkweise der Justiz, wenn der Verdacht besteht, dass der Klägerschutz zur Einnahmequelle pervertiert wird.

Welche Rechte haben schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst?

Um den Fall juristisch einzuordnen, muss man zunächst verstehen, warum öffentliche Arbeitgeber bei Bewerbungen extrem vorsichtig agieren müssen….


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