Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltfortzahlung nach einer Kündigung: Wann das Attest als Beweis ausreicht

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Eine Mitarbeiterin in einer Telefonzentrale in Nordhausen verlangte ihre Entgeltfortzahlung nach einer Kündigung für die exakt vier Wochen ihrer restlichen Frist. Ihr Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, da eine interne Gesprächsnotiz den Verdacht auf eine Ankündigung einer Erkrankung weckte – trotz einer attestierten psychischen Belastungsreaktion.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ca 438/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen
  • Datum: 06.11.2025
  • Aktenzeichen: 3 Ca 438/25
  • Verfahren: Klage auf Lohnfortzahlung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer nach einer Kündigung

Arbeitgeber müssen Lohn bei Krankheit fortzahlen, wenn sie eine vorgetäuschte Erkrankung nicht beweisen.

  • Ein ärztliches Attest dient vor Gericht als starker Beweis für eine tatsächliche Erkrankung.
  • Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände beweisen, die gegen eine echte Erkrankung sprechen.
  • Die bloße Behauptung einer Ankündigung des Krankfeierns reicht ohne handfeste Beweise nicht aus.
  • Können Zweifel nicht eindeutig bestätigt werden, erhält der Mitarbeiter weiterhin sein Geld.

Wer muss zahlen, wenn der Mitarbeiter nach der Kündigung krank wird?

Es ist ein Szenario, das in Personalabteilungen und an Arbeitsgerichten für Dauerstress sorgt: Ein langjähriger Mitarbeiter kündigt sein Arbeitsverhältnis und meldet sich noch am selben Tag oder unmittelbar danach krank – oft exakt für die Dauer der Kündigungsfrist. Für den Arbeitgeber liegt der Verdacht nahe, dass die Krankheit nur vorgetäuscht ist, um ohne Arbeit volles Gehalt zu beziehen. Doch der juristische Weg, diesen Verdacht zu beweisen, ist steinig und voller Hürden. Das Arbeitsgericht Nordhausen musste sich nun mit genau einem solchen Fall befassen, in dem eine Telefonistin, ein Gesprächsprotokoll und eine psychische Belastungsreaktion im Mittelpunkt standen.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie hoch die Hürden für die Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegen. Selbst wenn ein Vorgesetzter vor Gericht aussagt, die Erkrankung sei angekündigt worden, führt dies nicht automatisch zum Erfolg für das Unternehmen. Wenn am Ende Aussage gegen Aussage steht, greifen die strengen Regeln der Beweislastverteilung – oft zugunsten der Arbeitnehmer.

Welche rechtlichen Hürden gelten für die Lohnfortzahlung?

Im deutschen Arbeitsrecht genießt der „gelbe Schein“ (heute meist elektronisch) ein extrem hohes Vertrauen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Nach § 3 EntgFG hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen bestand. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde – sei es durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer selbst.

Der Dreh- und Angelpunkt in solchen Streitigkeiten ist der § 5 EntgFG, der die Anzeige- und Nachweispflichten regelt. Legt ein Arbeitnehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so begründet diese einen sogenannten Anscheinsbeweis. Das bedeutet: Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv