Der Zoll auf dem Hof, die Nerven liegen blank: Ein tierischer Vergleich beim Pfändungstermin bringt einen Landwirt nun vor das Landgericht Ravensburg. Doch wo endet die freie Meinung und ab wann wird die Bezeichnung als Affe zur strafbaren Beleidigung eines Vollstreckungsbeamten?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 NBs 27 Js 1020/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Ravensburg
- Datum: 19.01.2026
- Aktenzeichen: 5 NBs 27 Js 1020/25
- Verfahren: Berufung wegen Beleidigung
- Rechtsbereiche: Strafrecht
- Relevant für: Bürger, Beamte im Vollstreckungsdienst
Ein Mann zahlt Geld für die Beleidigung eines Zollbeamten als Affe bei einer Vollstreckung.
- Das Wort Affe setzt Personen herab und verletzt deren Ehre ohne sachlichen Grund.
- Kritik am Hirn des Beamten bleibt als freie Meinung im Streit straffrei.
- Das Gericht glaubte dem Beamten wegen seiner sachlichen und glaubhaften Schilderung.
- Der Mann zahlt eine Gesamtstrafe wegen Beleidigung und einer früheren Körperverletzung.
Wer haftet bei einer Beleidigung von einem Vollstreckungsbeamten?
Ein scheinbar routinemäßiger Einsatz der Zollverwaltung auf einem landwirtschaftlichen Hof in O. eskalierte im Frühjahr 2024 zu einem strafrechtlich relevanten Konflikt, der schließlich vor dem Landgericht Ravensburg endete. Im Zentrum des Geschehens stand ein erfahrener Zollbeamter, der lediglich eine offene Forderung vollstrecken wollte, und ein Landwirt, der sich im Recht glaubte. Der Fall illustriert exemplarisch, wie schnell eine verbale Entgleisung den Tatbestand der Beleidigung erfüllen kann und wo die feine juristische Grenzlinie zur zulässigen Meinungsäußerung verläuft.
Am Morgen des 29. April 2024 betrat der Vollstreckungsbeamte N. den Hof des Beschuldigten. Sein Auftrag war klar: Er sollte einen Vollstreckungstitel wegen nicht gezahlter Kraftfahrzeugsteuer durchsetzen. Der Beamte, der seit über zwei Jahrzehnten im Außendienst tätig ist, stellte sich vor und wies auf die offene Summe hin. Was folgte, war keine sachliche Klärung, sondern eine konfrontative Situation, die den 54-jährigen Hofbesitzer letztlich eine empfindliche Geldstrafe kostete.
Das Landgericht Ravensburg musste in seinem Urteil vom 19. Januar 2026 (Az. 5 NBs 27 Js 1020/25) klären, ob Begriffe wie „Affe“ in einer hitzigen Debatte noch als Unmutsäußerung gelten oder die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Dabei ging es nicht nur um die Ehre des Beamten, sondern auch um die Frage, wie Gerichte in einer klassischen „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation die Wahrheit finden.
Was ist der Unterschied zwischen Schmähkritik und Meinungsäußerung?
Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick in das deutsche Strafrecht und die Verfassung notwendig. Das Grundgesetz schützt in Artikel 5 Absatz 1 die Meinungsfreiheit sehr weitgehend. Bürger dürfen Kritik üben, auch polemisch, überspitzt oder verletzend. Gerade im Umgang mit Behördenvertretern müssen diese sich „ein dickes Fell“ zulegen. Doch dieser Schutz endet dort, wo die persönliche Ehre verletzt wird, wie es § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) sanktioniert….