Ein Rechtsanwalt forderte die Zusatzgebühr nach der Nr. 5115 VV RVG, nachdem ein Bußgeldverfahren nach drei Monaten wegen Verjährung ohne eine gerichtliche Verhandlung endete. Die Behörde verweigerte die Zahlung, weil das bloße Schweigerecht als eine Mitwirkung im Verfahren für sie nicht ausreichte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 52 AR 19/25 (OWi)
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Lampertheim
- Datum: 30.05.2025
- Aktenzeichen: 52 AR 19/25 (OWi)
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Gebührenrecht
- Relevant für: Verteidiger, Betroffene in Bußgeldverfahren
Anwälte erhalten Zusatzgebühren für Verfahrenseinstellungen durch bloßen Rat zum Schweigen gegenüber der Behörde.
- Anwälte erhalten Zusatzgebühren für ihren Beitrag zur Einstellung von Bußgeldverfahren.
- Schon der Rat zum Schweigen gilt als ausreichender Beitrag für diese Gebühr.
- Die Behörde zahlt diese Kosten nach der Einstellung des Verfahrens voll aus.
- Der Einspruch des Anwalts verursachte neue Ermittlungen bis zum Ende der Verjährung.
Wann entsteht eine Zusatzgebühr nach der Nr. 5115 VV RVG?
Wenn ein Bußgeldverfahren eingestellt wird, atmen Autofahrer meist auf. Doch für die beteiligten Anwälte beginnt oft erst der Streit um das Honorar. Häufig weigern sich Behörden, bestimmte Gebühren zu erstatten, wenn es nicht zu einer öffentlichen Verhandlung kam. Im Zentrum dieses Konflikts steht regelmäßig die sogenannte Befriedungsgebühr oder Erledigungsgebühr. Das Amtsgericht Lampertheim musste in einem aktuellen Beschluss vom 30.05.2025 (Az. 52 AR 19/25) klären, ob einem Verteidiger die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG zusteht, wenn das Verfahren lediglich wegen Verjährung eingestellt wurde. Die Behörde hatte die Zahlung verweigert, da der Anwalt angeblich keine aktive Mitwirkung an der Einstellung geleistet habe. Das Gericht sah dies anders und stärkte die Rechte der Verteidiger.
Wie hoch sind die notwendigen Auslagen des Verteidigers?
Der Fall begann mit einem klassischen Verkehrsverstoß. Dem betroffenen Autofahrer wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 13.09.2024 vorgeworfen. Das Regierungspräsidium Kassel erließ daraufhin am 24.10.2024 einen Bußgeldbescheid. Da das Fahrzeug auf eine GmbH zugelassen war, musste die Behörde den tatsächlichen Fahrer ermitteln. Der beauftragte Rechtsanwalt wählte eine strategische Verteidigung: Er riet seinem Mandanten, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Dies teilte er der Behörde bereits vor dem Erlass des Bußgeldbescheids schriftlich mit. Nach der Zustellung des Bescheids legte der Jurist fristgerecht Einspruch ein, ohne diesen jedoch detailliert zu begründen.
Viele Autofahrer glauben fälschlicherweise, sie könnten die Situation durch eine Erklärung („Ich habe das Schild übersehen“) entschärfen….