Die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung sollte nach genau drei Monaten eintreten, doch die Bußgeldstelle in Büdingen verschickte kurz vor Ablauf dieser Frist plötzlich eine zweite Anhörung. Die Beamten rechtfertigten diesen Schritt mit einer vorläufigen Einstellung wegen einer Abwesenheit, obwohl die aktuelle Anschrift des Fahrers längst in der Akte stand.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 60 OWi 102 Js 11178/25 (36/25)
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Büdingen
- Datum: 02.06.2025
- Verfahren: Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Anwälte für Verkehrsrecht
Das Gericht stellt ein Verfahren ein, wenn die Behörde die dreimonatige Verjährungsfrist für Bußgelder überschreitet.
- Eine erste Anhörung startet die dreimonatige Frist für die Behörde neu.
- Eine zweite Anhörung verlängert die Frist für die Behörde jedoch nicht erneut.
- Vorgetäuschte Abwesenheit des Fahrers stoppt die Verjährung bei bekannten Adressen nicht.
- Die Staatskasse zahlt alle Kosten des Verfahrens wegen der eingetretenen Verjährung.
Wann verjährt ein Bußgeldbescheid nach einem Blitzerfoto?
Für viele Autofahrer ist es ein Szenario mit Schrecken: Es blitzt, der Tacho zeigt zu viel an, und das Warten auf den Bußgeldbescheid beginnt. Doch nicht immer mahlen die Mühlen der Justiz schnell genug. Wenn die Behörden trödeln, kann eine Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eintreten – und der Verkehrssünder kommt straffrei davon. Genau dies bestätigte das Amtsgericht Büdingen in einem bemerkenswerten Beschluss vom 2. Juni 2025.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie penibel Behörden arbeiten müssen, um Bußgelder durchzusetzen, und was passiert, wenn sie versuchen, Fristen künstlich zu verlängern. Im Zentrum stand ein Autofahrer, der im Sommer 2024 zu schnell unterwegs war. Was als Routinefall begann, endete mit einer scharfen Rüge für die Bußgeldstelle und einer vollständigen Kostenübernahme durch die Staatskasse.
Der 19. Juli 2024 war der Tag des Verstoßes. Ein Verkehrsteilnehmer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Normalerweise folgt daraufhin zügig der Anhörungsbogen und schließlich der Bußgeldbescheid. Doch in diesem Fall versuchte die Behörde offenbar, durch verfahrensrechtliche Kniffe eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung zu konstruieren, die rechtlich auf tönernen Füßen stand.
Welche Fristen gelten für die Bußgeldstelle?
Im Verkehrsrecht tickt die Uhr für die Behörden besonders laut. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Autofahrer monatelang im Unklaren darüber bleiben, ob sie für einen Verstoß belangt werden. Daher gilt eine vergleichsweise kurze Verjährungsfrist.
Die strikte Dreimonatsfrist
Nach § 26 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits nach drei Monaten, solange noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Erst mit dem Erlass von dem Bußgeldbescheid verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Für die Bußgeldstelle bedeutet das: Sie muss binnen drei Monaten nach dem Tattag aktiv werden.
Schafft die Behörde dies nicht, entsteht ein sogenanntes Verfahrenshindernis….