Eine mittelbare Falschbeurkundung im Führerschein drohte einem vermeintlichen Fahrlehrer, der über Monate hinweg 15 gefälschte Bescheinigungen für die neue Erweiterung B196 verkaufte. Ob die Beweiskraft der Eintragung im Führerschein tatsächlich für eine harte Bestrafung ausreicht, blieb vor dem Oberlandesgericht Celle bis zum Schluss die alles entscheidende Frage.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORs 24/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Celle
- Datum: 06.01.2026
- Aktenzeichen: 1 ORs 24/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht
- Relevant für: Fahrschulen, Führerscheinbewerber, Verkehrsbehörden
Ein Fälscher von Kurspapieren begeht keine Falschbeurkundung, da der Führerschein nur die Erlaubnis beweist.
- Der Führerschein beweist nur die Erlaubnis, nicht den tatsächlichen Besuch der Kurse.
- Der Mann verkaufte gefälschte Kurspapiere für Motorräder ohne echtes Training der Kunden.
- Wer seinen eigenen Namen auf falschen Stempeln nutzt, begeht meist keine Urkundenfälschung.
- Ein neues Gericht prüft nun, ob der Verkauf der wertlosen Papiere als Betrug gilt.
- Der Angeklagte erhielt eine neue Chance, da sein Anwalt die Frist zur Begründung verschlief.
Was passiert, wenn ein falscher Fahrlehrer Bescheinigungen verkauft?
Ein ungewöhnlicher Fall aus Niedersachsen beschäftigt die Justiz und wirft ein Schlaglicht auf die Lücken im deutschen Strafrecht. Ein Mann gab sich als Fahrlehrer aus, gründete eine fiktive Fahrschule und verkaufte gefälschte Bescheinigungen für begehrte Führerscheinerweiterungen. Doch was auf den ersten Blick wie ein glasklarer Fall von Urkundenfälschung und Falschbeurkundung aussieht, entpuppte sich vor dem Oberlandesgericht Celle als juristischer Hürdenlauf.
Der Fall zeigt eindrücklich, wie präzise das deutsche Strafrecht zwischen einer Lüge und einer Fälschung unterscheidet. Im Zentrum des Verfahrens standen ein vermeintlicher Fahrlehrer, mehrere gutgläubige oder womöglich mitwissende Kunden und die Frage, welche Beweiskraft ein Eintrag im Führerschein tatsächlich besitzt. Das Oberlandesgericht Celle musste am 6. Januar 2026 ein Urteil der Vorinstanz weitgehend aufheben, weil die rechtliche Einordnung der Taten durch das Landgericht Stade und das Amtsgericht Tostedt fehlerhaft war.
Die Geschichte beginnt im Jahr 2023. Der Angeklagte, der über keine Fahrlehrerlaubnis verfügte, beschloss, sich eine neue Einnahmequelle zu erschließen. Er besorgte sich professionelle Vordrucke für Teilnahmebescheinigungen, wie sie von großen Fachverlagen für echte Fahrschulen angeboten werden. Sein Ziel war der Verkauf von Bescheinigungen für die Schlüsselzahl B196 – die Berechtigung, mit dem Autoführerschein auch leichte Motorräder zu fahren – sowie für die Klasse B96, die das Ziehen schwerer Anhänger erlaubt.
Für sein Vorhaben ließ der Mann zwei Stempel anfertigen. Einen für eine „Fahrschule S.“ und einen weiteren für eine „Fahrschule Z.“. Um den Anschein der Seriosität zu wahren, richtete er eine Webseite ein, nutzte fremde Bilder und legte sogar einen Eintrag bei Google Maps an. Im Impressum gab er seine Privatanschrift an. Mit dieser Fassade täuschte er Interessenten vor, eine legitime Fahrschule zu betreiben….