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Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens: Wann familiäre Gründe nicht schützen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Die Kündigung wegen des wiederholten Zuspätkommens trifft oft die Falschen – ein Werkstattmitarbeiter in Nordhausen kam trotz 16 Jahren Betriebszugehörigkeit immer wieder zu spät. Er rechtfertigte die Verspätungen mit familiären Pflegepflichten und einer Gleitzeitvereinbarung, während sein Arbeitgeber auf dem strikten Direktionsrecht bei der Arbeitszeit beharrte.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ca 223/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen
  • Datum: 18.08.2025
  • Aktenzeichen: 3 Ca 223/25
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Verspätungen

Ein Arbeitgeber darf bei wiederholtem Zuspätkommen trotz Abmahnungen ohne bestehende Gleitzeit kündigen.

  • Der Mitarbeiter kam mehrfach mehrere Stunden nach dem Schichtbeginn zur Arbeit.
  • Der Arbeitgeber widerrief eine frühere Zusage über flexible Arbeitszeiten bereits wirksam.
  • Familiäre Pflichten wie Kinderbetreuung rechtfertigen kein unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz.
  • Die Kündigung war keine unzulässige Rache für frühere Klagen des Mitarbeiters.
  • Lange Mitarbeit schützt bei so schweren und uneinsichtigen Fehlern nicht vor Kündigung.

Wann rechtfertigt wiederholtes Zuspätkommen eine Kündigung trotz familiärer Pflichten?

Der Arbeitsalltag in einer Fahrzeugwerkstatt ist oft eng getaktet. Wenn die Frühschicht um 06:00 Uhr beginnt, stehen die Maschinen nicht still, nur weil ein Mitarbeiter private Sorgen hat. Doch was passiert, wenn ein langjähriger Angestellter immer wieder Stunden zu spät kommt und sich dabei auf familiäre Nöte und vermeintliche Sonderrechte beruft? Genau diese Frage musste das Arbeitsgericht Nordhausen in einem bemerkenswerten Urteil klären. Es ging um einen Konflikt, der die Grenzen zwischen betrieblicher Notwendigkeit und privater Belastung auslotet – und der zeigt, dass auch eine lange Betriebszugehörigkeit kein Freifahrtschein für die Missachtung von Arbeitszeiten ist.

Am 18.08.2025 fällte das Gericht unter dem Aktenzeichen 3 Ca 223/25 eine Entscheidung, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Zentrum stand ein etwa 50-jähriger Mitarbeiter, der seit über 16 Jahren im Unternehmen beschäftigt war. Der Mann, der sich allein um eine minderjährige Tochter im Wechselmodell und pflegebedürftige Eltern kümmerte, sah sich im Recht, seine Arbeitszeiten flexibel zu gestalten. Die Werkstatt hingegen sah in den massiven Verspätungen eine untragbare Arbeitsverweigerung. Der Fall eskalierte, als das Unternehmen die Reißleine zog und eine ordentliche Kündigung aussprach.

Dieser Rechtsstreit ist nicht nur wegen der emotionalen Komponente der familiären Pflegepflichten interessant. Er berührt auch juristisch heikle Themen wie das sogenannte Maßregelungsverbot und die Frage, wann eine verhaltensbedingte Kündigung auch bei schwierigen privaten Umständen sozial gerechtfertigt ist.

Welche rechtlichen Hürden gelten für eine verhaltensbedingte Entlassung?

Bevor man in die Details des Streits eintaucht, lohnt sich ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen….


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