Ein Hamburger Lebensmittelhändler kämpfte gegen die Ausschlussfrist für das Kurzarbeitergeld, nachdem Erstattungen in Millionenhöhe aus der Corona-Pandemie plötzlich auf dem Spiel standen. Trotz Hinweisen auf Postverzögerungen und unbestätigte E-Mails bleibt offen, inwiefern der Arbeitgeber das Übermittlungsrisiko bei der postalischen Zustellung tatsächlich selbst überwachen muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 2 AL 25/24 ZVW P
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 15.10.2025
- Aktenzeichen: L 2 AL 25/24 ZVW P
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsförderungsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Personalabteilungen, Unternehmen mit Kurzarbeit
Ein Arbeitgeber verliert Kurzarbeitergeld, wenn er den Antrag nicht belegbar innerhalb von drei Monaten einreicht.
- Die Frist für den Antrag im März endet strikt am letzten Junitag.
- Ein behaupteter Versand per E-Mail zählt ohne Sendenachweis oder Fehlermeldung nicht.
- Der Absender trägt das volle Risiko für Verzögerungen bei der Postzustellung.
- Bei Postproblemen müssen Firmen alternative Wege wie Boten oder E-Mail-Tranchen nutzen.
- Das Gericht lehnt eine Fristverlängerung wegen mangelnder Sorgfalt des Unternehmens ab.
Wer haftet, wenn der Antrag auf Kurzarbeitergeld zu spät ankommt?
Ein einzelner Brief, der wenige Tage zu spät ankommt, kann ein Unternehmen mehr als eine Million Euro kosten. Dies musste ein Lebensmitteleinzelhändler aus Hamburg erfahren, der während der ersten Welle der Corona-Pandemie im Jahr 2020 Kurzarbeit für seine Filialen anordnete. Obwohl das Unternehmen rechtzeitig handelte, scheiterte die Übermittlung der entscheidenden Unterlagen an technischen Hürden und Verzögerungen bei der Post.
Das Landessozialgericht Hamburg fällte am 15.10.2025 ein hartes Urteil: Wer bis zur letzten Minute wartet und den Zugang seiner Anträge nicht kontrolliert, trägt das volle Risiko. In diesem Fall verlor die Firma den Anspruch auf über eine Million Euro an Erstattungen, weil der Monatsantrag für das Kurzarbeitergeld formal erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist bei der Bundesagentur für Arbeit einging. Der Fall zeigt exemplarisch, wie unerbittlich das Sozialrecht bei Fristen ist – selbst in Krisenzeiten.
Welche Fristen gelten für den Antrag auf das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist eine der wichtigsten Stützen für Unternehmen in wirtschaftlichen Krisen. Doch die Auszahlung erfolgt nicht automatisch. Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen zwei Schritten: der Anzeige des Arbeitsausfalls und dem eigentlichen Leistungsantrag.
Zunächst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall anzeigen. Dies tat das Hamburger Unternehmen am 30.03.2020 fristgerecht. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigte daraufhin am 18.04.2020 grundsätzlich, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege. Doch dieser Bescheid war noch keine Zahlungsgenehmigung….
