Ein Rücktritt vom Werkvertrag über einen Treppenlift forderte eine Hauseigentümerin nach monatelangem Warten, da der Einbau trotz mehrfacher Aufmaße scheiterte und die Fachfirma einfach schwieg. Nun steht zur Debatte, ob das konsequente Ignorieren anwaltlicher Schreiben für eine vollständige Rückabwicklung nach einem mangelhaften Einbau ausreicht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 O 27/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Darmstadt
- Datum: 11.07.2025
- Aktenzeichen: 19 O 27/25
- Verfahren: Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht
- Relevant für: Käufer von Treppenliften, Handwerksbetriebe, Senioren
Eine Kundin erhält ihr Geld für einen Treppenlift bei mehrfach gescheitertem Einbau zurück.
- Der Motor des Liftes passte nicht am vorhandenen Treppengeländer vorbei.
- Die Firma ignorierte schriftliche Nachfragen der Kundin zum weiteren Vorgehen.
- Die Kundin setzte erfolglos Fristen zur Klärung der Probleme und zur Fertigstellung.
- Das Gericht wertet das Schweigen der Firma als schwere Verletzung der Vertragspflichten.
- Die Firma zahlt den vollen Kaufpreis gegen Rückgabe der gelieferten Teile zurück.
Wann darf ein Kunde vom Kauf eines Treppenlifts zurücktreten?
Der Einbau eines Treppenlifts ist für viele Hausbesitzer eine emotionale und finanzielle Großinvestition. Sie soll Barrierefreiheit schaffen und das Leben im eigenen Heim erleichtern. Doch was passiert, wenn das teure Gerät zwar geliefert, aber nie funktionstüchtig montiert wird? Und schlimmer noch: Was geschieht, wenn das Unternehmen auf kritische Nachfragen des Kunden einfach schweigt?
Vor dem Landgericht Darmstadt wurde genau dieser Albtraum für eine Hauseigentümerin zur juristischen Realität. Der Fall zeigt exemplarisch, welche Rechte Verbraucher haben, wenn Handwerker pfuschen und die Kommunikation verweigern. Es ging um die Rückzahlung des gezahlten Werklohns in Höhe von fast 15.000 Euro, nachdem eine Montage kläglich gescheitert war. Das Gericht stärkte mit seinem Urteil die Position der Kunden massiv und stellte klar: Wer ein Werk schuldet, muss liefern – und reden.
Der Fall begann vielversprechend. Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses bestellte am 24. Mai 2024 einen individuell angepassten Treppenlift. Der Preis von 14.675 Euro wurde vollständig bezahlt – teils durch eine Eigenleistung im Juni, teils durch einen Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von 8.000 Euro, der direkt an das Unternehmen floss. Doch die Freude auf die neue Mobilität währte nicht lange. Trotz dreifacher Ausmessung durch Mitarbeiter der Firma scheiterte der finale Einbau im September dramatisch.
Welche rechtlichen Pflichten entstehen aus einem Werkvertrag?
Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtliche Basis notwendig. Bei der Bestellung und Montage eines Treppenlifts handelt es sich juristisch um einen Werkvertrag nach § 631 BGB. Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, bei dem nur das bloße Bemühen geschuldet wird, schuldet der Unternehmer beim Werkvertrag einen konkreten Erfolg. Das Werk – hier der Treppenlift – muss am Ende funktionieren und mangelfrei sein.
Gelingt dies nicht, greifen die Mängelrechte des Bestellers….