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Kündigungsschutz in der Probezeit: Was bei Vollmacht und Schwerbehinderung gilt

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Den Kündigungsschutz in der Probezeit forderte ein Informatiker im öffentlichen Dienst ein, nachdem er innerhalb kürzester Zeit drei Kündigungen erhalten hatte. Trotz seiner Schwerbehinderung hing plötzlich alles an einer fehlenden Vollmachtsurkunde und der Frage, ob der Personalrat vor den Rauswürfen ordnungsgemäß angehört wurde.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Sa 1152/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 21. August 2025
  • Aktenzeichen: 3 Sa 1152/23
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer in der Probezeit

Der Arbeitgeber darf in der Probezeit kündigen, sofern er die formellen Regeln strikt beachtet.

  • Ohne Vorlage der Originalvollmacht ist die Kündigung bei sofortiger Zurückweisung unwirksam.
  • Der Personalrat muss vor jeder neuen Kündigung offiziell als Gremium zustimmen.
  • Der besondere Schutz für Schwerbehinderte greift erst nach sechs Monaten im Betrieb.
  • Eine persönliche Meinung des Arbeitgebers reicht als Grund für die Probezeitkündigung aus.

Wer hat Anspruch auf Kündigungsschutz in der Probezeit?

Es klingt wie ein juristischer Albtraum für jeden Arbeitnehmer: Man tritt voller Hoffnung eine neue Stelle im öffentlichen Dienst an, doch bereits nach wenigen Wochen flattert die erste Kündigung ins Haus. Doch es bleibt nicht bei einem Brief. Der Arbeitgeber schickt kurz darauf den zweiten und schließlich einen dritten Rauswurf hinterher. Genau dieses Szenario erlebte ein Informatiker, der sich gegen eine Bundesbehörde zur Wehr setzte.

Der Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zeigt eindrücklich, wie formale Fehler einem Arbeitgeber zum Verhängnis werden können – selbst wenn die eigentliche Trennung am Ende unvermeidbar scheint. Es geht um fehlende Vollmachten, telefonierende Personalratsvorsitzende und den oft missverstandenen Kündigungsschutz für den Schwerbehinderten in der Wartezeit.

Der 1988 geborene Arbeitnehmer trat seinen Dienst am 1. Februar 2023 an. Er war hochqualifiziert, verfügte über zwei Masterabschlüsse und sollte ein Gehalt von über 6.200 Euro brutto beziehen. Was der Arbeitgeber bei der Einstellung nicht wusste: Der Mann hatte einen Grad der Behinderung (GdB) von 40, der später sogar noch rückwirkend angepasst wurde. Doch das Arbeitsverhältnis stand unter keinem guten Stern. Bereits Anfang April wollte die Behörde den IT-Spezialisten wieder loswerden. Was folgte, war ein juristisches Tauziehen über drei Runden.

Welche formalen Hürden muss der Arbeitgeber nehmen?

Bevor ein Arbeitsverhältnis wirksam beendet werden kann, müssen Arbeitgeber zahlreiche Regeln beachten. Dies gilt selbst in der Probezeit, wenngleich die Hürden dort niedriger sind als im späteren Verlauf einer Beschäftigung. Besonders im öffentlichen Dienst, wo der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, ist die Verwaltung an strikte Abläufe gebunden.

Zwei Aspekte standen in diesem Verfahren im Fokus der Richter: die ordnungsgemäße Vertretungsmacht bei der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens und die korrekte Beteiligung von dem Personalrat. Das Gesetz verlangt Klarheit….


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