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Anspruch auf eine Stützrente: Wann Vorschäden eine Zahlung ausschließen

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Den Anspruch auf eine Stützrente verfolgt ein ehemaliger Profifußballer, der nach einer Sprunggelenksverletzung zusätzliche Leistungen für sein bereits durch Knievorschäden belastetes Bein fordert. Doch wie bewertet man die Überschneidung von funktionellen Einschränkungen, wenn die neue Verletzung genau jene Beweglichkeit trifft, die ohnehin schon als medizinisch verloren galt?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 9 U 177/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Datum: 12. Dezember 2025
  • Aktenzeichen: L 9 U 177/22
  • Verfahren: Berufung zur Verletztenrente
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung
  • Relevant für: Sportler, Versicherte mit Mehrfachschäden an Beinen

Ein Sportler erhält keine zusätzliche Rente, weil Knievorschäden die neuen Einschränkungen am Fuß funktional überschneiden.

  • Gericht lehnt Rente ab, da Knie- und Fußschäden dieselben Tätigkeiten behindern.
  • Bestehende Renten für die Knie verringern den Wert der neuen Sprunggelenksverletzung.
  • Die zusätzliche Minderung der Erwerbsfähigkeit erreicht nicht den nötigen Mindestwert.
  • Das Gericht bewertet die Gesamtsituation zum Zeitpunkt der gesundheitlichen Verschlechterung neu.

Wann besteht ein Anspruch auf eine Stützrente bei alten Sportverletzungen?

Die Karriere eines Profifußballers ist oft kurz und körperlich verschleißintensiv. Doch was passiert Jahrzehnte nach dem Ende der Laufbahn, wenn sich alte Verletzungen bemerkbar machen oder verschlimmern? Ein 1966 geborener ehemaliger Lizenzspieler, der in seiner aktiven Zeit eine ganze Serie von schweren Beinverletzungen erlitt, stritt vor dem Hessischen Landessozialgericht um die Gewährung einer sogenannten Stützrente. Der Fall beleuchtet eindrücklich die komplexe Bewertung der Unfallfolgen im deutschen Sozialversicherungsrecht und zeigt auf, warum mathematische Additionen in der Medizin oft nicht funktionieren. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, wie mehrere, zeitlich versetzte Arbeitsunfälle an derselben Extremität zu bewerten sind. Der Ex-Profi hatte bereits für zwei schwere Knieverletzungen eine Rente zugesprochen bekommen. Nun forderte er auch für eine dazwischenliegende Sprunggelenksverletzung eine Entschädigung. Die juristische Kernfrage lautete: Führt eine zusätzliche Verletzung am gleichen Bein automatisch zu einer höheren Rente, oder können bestehende Schäden den neuen Anspruch „konsumieren“? Das Hessische Landessozialgericht fällte am 12. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen L 9 U 177/22 ein wegweisendes Urteil. Es musste klären, ob einem Versicherten eine Verletztenrente als Stützrente zusteht, wenn die isolierte Betrachtung der Verletzung zwar eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 Prozent ergäbe, diese Einschränkung aber in den bereits entschädigten schweren Schäden des Beines funktionell untergeht.

Die medizinische Vorgeschichte des Ex-Profis

Um die juristische Komplexität zu verstehen, ist ein Blick in die Krankenakte des ehemaligen Sportlers notwendig. Seine Verletzungshistorie liest sich wie das „Who is Who“ der orthopädischen Chirurgie:

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