Die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Unfall in Dachau verweigerte eine Haftpflichtversicherung teilweise, weil sie die Qualifikation des Experten und dessen Abrechnung massiv anzweifelte. Nun steht zur Debatte, ob die Üblichkeit der Vergütung nach dem BVSK 2024 als verlässlicher Maßstab für Fahrtkosten und die umstrittene Kommunikationspauschale ausreicht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C 601/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Dachau
- Datum: 30.01.2026
- Aktenzeichen: 2 C 601/25
- Verfahren: Zivilprozess (Endurteil)
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Unfallgeschädigte, Kfz-Sachverständige, Versicherungen
Versicherer müssen Kosten für Schadengutachten voll erstatten, wenn die Preise marktüblichen Befragungen entsprechen.
- Die Honorarumfrage des BVSK dient dem Gericht als verlässliche Schätzgrundlage für übliche Preise.
- Der Sachverständige muss keine speziellen Qualifikationen belegen, solange sein Gutachten fachlich korrekt bleibt.
- Übliche Pauschalen für Fahrtwege und Kommunikation sind vom Schädiger in voller Höhe zu zahlen.
- Das Gericht verurteilt die Versicherung auch zur Übernahme der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers.
Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall?
Nach einem Verkehrsunfall ist die Schuldfrage oft schnell geklärt, doch der Streit um das Geld beginnt meist erst, wenn die Rechnungen eingereicht werden. Ein klassisches Szenario spielte sich kürzlich vor dem Amtsgericht Dachau ab: Ein Autofahrer wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Um seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchzusetzen, beauftragte er einen freien Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.
Da der Geschädigte nicht in Vorleistung treten wollte oder konnte, trat er seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an ein professionelles Abrechnungsunternehmen ab. Dieses Unternehmen, welches nun Inhaber der Forderung war, reichte die Rechnung bei der Versicherung des Unfallverursachers ein. Die Haftpflichtversicherung akzeptierte zwar ihre volle Einstandspflicht für den Unfallschaden an sich, weigerte sich jedoch, die Kosten für das Gutachten in voller Höhe zu übernehmen.
Der Streitwert betrug in diesem Fall 493,60 Euro. Die Versicherung kürzte die Rechnung mit der Begründung, die Honorare seien überhöht und nicht „üblich“. Zudem zweifelte sie pauschal die Qualifikation des Sachverständigen an. Das Abrechnungsunternehmen wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und zog vor das Amtsgericht Dachau. Das Urteil vom 30.01.2026 (Az. 2 C 601/25) stärkt nun die Position von Unfallopfern und Gutachtern erheblich und bestätigt die Anwendbarkeit der BVSK-Honorarbefragung 2024.
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Erstattung der Gutachterkosten?
Um zu verstehen, warum das Gericht zugunsten des Abrechnungsunternehmens entschied, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Die zentrale Norm ist hier § 249 BGB. Dieser Paragraph regelt den Grundsatz der Naturalrestitution….