Münchener Wohnungseigentümer stritten über fehlende Vergleichsangebote bei einer Architektenbeauftragung, nachdem die Verwaltung eine teure Sanierungsplanung für 55.000 Euro einfach auf die Tagesordnung setzte. Fraglich blieb, ob die daraus resultierende Sonderumlage Bestand hat, wenn die Versammlung mitten in die Urlaubszeit fiel und der Planer bei der Abstimmung selbst im Raum saß.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1291 C 22058/24 WEG
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 21.07.2025
- Aktenzeichen: 1291 C 22058/24 WEG
- Verfahren: Klage gegen Eigentümerbeschlüsse
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter bei Architektenverträgen
Eigentümer dürfen teure Planungsaufträge nur nach Prüfung mehrerer Vergleichsangebote vergeben.
- Ohne Vergleichsangebote fehlt den Eigentümern die Grundlage für eine wirtschaftliche Entscheidung.
- Kippt der Auftrag für den Architekten, verliert auch die Sonderumlage ihren Zweck.
- Einfache Beschlüsse über das Planungsziel bleiben auch ohne Vergleichsangebote gültig.
- Ein Versammlungstermin im Juli ist zulässig, solange er außerhalb der Schulferien liegt.
Wann sind Vergleichsangebote bei einer Architektenbeauftragung Pflicht?
Sanierungsmaßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften gehen oft ins Geld. Wenn Fassaden bröckeln oder Dächer undicht sind, müssen Fachleute ran. Doch bevor der erste Handwerker den Hammer schwingt, steht meist die Planung durch einen Architekten an. Schon diese Planungsleistungen können beträchtliche Summen verschlingen. In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht München stritt eine Gemeinschaft über Honorare von mehr als 55.000 Euro – allein für die Planung. Der Streit eskalierte, weil die Verwaltung nur ein einziges Angebot eingeholt hatte.
Das Gericht musste klären, ob die Eigentümerversammlung ohne alternative Angebote einen derart teuren Auftrag vergeben darf und ob Beschlüsse, die in der Urlaubszeit gefasst wurden, überhaupt wirksam sind. Das Urteil liefert wichtige Leitlinien für die Verwaltungspraxis und stärkt die Rechte kritischer Eigentümer, die auf eine sorgfältige Verwendung der Gemeinschaftsgelder pochen.
Was versteht man unter ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des WEG?
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt vor, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss. Nach § 18 WEG haben die Eigentümer einen Anspruch darauf, dass Maßnahmen vernünftig, wirtschaftlich und zweckmäßig geplant und durchgeführt werden. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Wirtschaftlichkeit.
Bevor eine Eigentümergemeinschaft Geld ausgibt, muss sie wissen, ob der Preis angemessen ist. Hier kommen die sogenannten Vergleichsangebote ins Spiel. Die Rechtsprechung verlangt in der Regel, dass die Verwaltung mindestens drei Konkurrenzangebote einholt, wenn es um größere Aufträge geht. Nur so können die Eigentümer vergleichen und eine fundierte Entscheidung treffen. Fehlen diese Alternativen, tappen die Eigentümer im Dunkeln – sie können nicht beurteilen, ob das vorliegende Angebot marktüblich oder überteuert ist….