Den Rücktritt vom Kaufvertrag einer Photovoltaikanlage forderte ein Investor in Görlitz, da er trotz vollständiger Zahlung vergeblich auf die Übereignung der versprochenen Module wartete. Der Anbieter verwies stattdessen auf ein vertragliches Verbot solcher Forderungen und wollte zudem die hohen Provisionen sowie die gezahlte Mehrwertsteuer einbehalten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 O 377/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Görlitz
- Datum: 29.01.2026
- Aktenzeichen: 5 O 377/25
- Verfahren: Klage auf Kaufpreisrückzahlung
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Kaufrecht, AGB-Recht
- Relevant für: Käufer und Verkäufer von Photovoltaikanlagen
Käufer erhalten ihr Geld zurück, wenn Verkäufer die Solaranlage trotz Bezahlung nicht rechtzeitig übergeben.
- Verkäufer übergaben die Anlage trotz voller Bezahlung und gesetzter Frist nicht rechtzeitig.
- Händler dürfen das Recht zum Rücktritt nicht durch vorformulierte Vertragsklauseln wirksam ausschließen.
- Widersprüchliche Regeln zur Provision erlauben dem Verkäufer keinen Abzug vom zurückzuzahlenden Kaufpreis.
- Der Verkäufer erstattet den vollen Bruttopreis einschließlich der gezahlten Umsatzsteuer an den Käufer.
- Zusätzlich übernimmt der Verkäufer die Anwaltskosten und alle weiteren Kosten des rechtlichen Verfahrens.
Wann ist der Rücktritt vom Kaufvertrag einer Photovoltaikanlage möglich?
Der Traum vom schnellen Geld mit grüner Energie endete für einen Investor vor dem Landgericht Görlitz beinahe in einem finanziellen Desaster. Er hatte fast 100.000 Euro für Teile einer Solaranlage bezahlt, erhielt jedoch weder das Eigentum an den Modulen noch Zugriff auf den erzeugten Strom. Der Fall zeigt exemplarisch, welche Fallstricke beim Kauf von Photovoltaik-Direktinvestments lauern und wie Gerichte versuchen, Anleger vor intransparenten Verträgen zu schützen.
Am 29. Januar 2026 fällte das Landgericht Görlitz ein wegweisendes Urteil (Az. 5 O 377/25). Es stärkt die Rechte von Käufern massiv, wenn die Übereignung der Photovoltaik-Teil-Anlage ausbleibt und der Anbieter sich hinter kleingedruckten Klauseln versteckt. Im Zentrum des Streits stand nicht nur die fehlende Lieferung, sondern auch der Versuch des Unternehmens, das Rücktrittsrecht vertraglich auszuhebeln und hohe Provisionen einzubehalten.
Der Investor hatte am 18. Juni 2024 einen Vertrag über einen Anteil an einer Dachanlage unterzeichnet. Das Investitionsvolumen war beträchtlich: Für eine Leistung von rund 68 Kilowatt-Peak (kWp) überwies der Mann 97.080,15 Euro brutto. Doch statt der versprochenen Rendite folgte eine Hängepartie. Das Unternehmen übertrug ihm die Rechte an den Modulen nicht, woraufhin der Käufer die Reißleine zog und sein Geld zurückforderte. Das Gericht gab ihm nun auf ganzer Linie recht.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für das Eigentum an Solaranlagen?
Wer eine Solaranlage oder Teile davon kauft, erwirbt in der Regel bewegliche Sachen. Das Gesetz stellt hierfür klare Anforderungen auf. Nach § 929 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist für die Übertragung des Eigentums nicht nur ein Kaufvertrag nötig, sondern auch die sogenannte Einigung und Übergabe. Der Verkäufer muss dem Käufer den Besitz an der Sache verschaffen….