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Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung: Wenn nur der Partner bleibt

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Eine Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung traf eine Mieterin in Berlin, als sie ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in das 100 Kilometer entfernte Kyritz verlegte. Da ihr Lebensgefährte allein zurückblieb, stellt sich die Frage, ob ein Partner ohne Rückkehrabsicht der Mieterin rechtlich plötzlich als unbefugter Dritter gilt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 65 S 24/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: Nicht im Text angegeben
  • Aktenzeichen: Nicht im Text angegeben
  • Verfahren: Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Lebensgefährten

Mieter verlieren ihre Wohnung, wenn sie ohne Erlaubnis ausziehen und Partnern die Räume alleine überlassen.

  • Die Mieterin zog in eine andere Stadt und meldete dort ihren Wohnsitz an.
  • Sie überließ die Wohnung ohne Erlaubnis ihrem Partner zur alleinigen Nutzung.
  • Der Vermieter kündigte den Vertrag wegen des heimlichen Umzugs der Mieterin rechtmäßig.
  • Die Bewohner müssen die Räume verlassen und dem Eigentümer vollständig zurückgeben.
  • Das Gericht gab den Bewohnern Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung.

Darf der Partner in der Wohnung bleiben, wenn die Mieterin auszieht?

Es ist ein klassisches Szenario in angespannten Mietmärkten wie Berlin: Ein Paar lebt zusammen, oder möchte zusammenziehen. Doch dann verändern sich die Lebensumstände. Eine Mieterin zieht aus beruflichen oder familiären Gründen in eine andere Stadt, möchte aber ihre günstige Stadtwohnung nicht aufgeben. Die Lösung scheint pragmatisch: Der Partner bleibt einfach wohnen. Doch genau diese Konstellation führt häufig zu juristischen Konflikten, die bis zur Räumung führen können.

Das Landgericht Berlin musste in einem aktuellen Berufungsverfahren entscheiden, ob die Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung rechtens ist, wenn die Hauptmieterin ihren Lebensmittelpunkt verlagert und ihren Lebensgefährten allein in der Wohnung zurücklässt. Das Urteil ist eine deutliche Warnung an alle Mieter, die glauben, der Partnerstatus schütze vor einer Kündigung.

Wann ist die Überlassung der Wohnung erlaubt?

Um den Streit zu verstehen, muss man die rechtlichen Feinheiten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kennen. Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen zwei Situationen:

  • Die Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt: Wenn ein Mieter seinen Partner oder seine Partnerin zu sich in die Wohnung holen möchte, um dort gemeinsam zu leben, hat er fast immer einen Anspruch auf eine Erlaubnis durch den Vermieter (§ 553 BGB). Der Vermieter kann dies kaum ablehnen.
  • Die vollständige Gebrauchsüberlassung an Dritte: Überlässt der Mieter die Wohnung jedoch einer anderen Person und zieht selbst aus, greift § 540 BGB. Hierfür ist zwingend die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Fehlt diese, riskiert der Mieter die fristlose Kündigung.

Der entscheidende Punkt ist die Aufgabe der Wohnung durch den Hauptmieter. Solange der Mieter die Wohnung noch selbst bewohnt, ist der Partner meist geschützt. Zieht der Mieter jedoch faktisch aus, wird der Partner juristisch zum „Dritten“, und die Regeln verschärfen sich drastisch….


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