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Barrierefreier Umbau im WEG: Anspruch auf einen Fußweg zur Wohnung

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Ein Wohnungseigentümer forderte seit 2022 einen barrierefreien Umbau im WEG, um seine Erdgeschosswohnung über einen neuen, zwei Meter breiten Gartenweg sicher zu erreichen. Die Miteigentümer verweigerten die Genehmigung für diesen behindertengerechten Fußweg und pochten stattdessen auf die Installation eines technisch fragwürdigen Treppenlifts am Treppenhaus.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 17 S 54/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Dortmund
  • Datum: 21.11.2025
  • Aktenzeichen: 17 S 54/25
  • Verfahren: Beschlussersetzungsklage
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen

Eigentümer dürfen einen barrierefreien Fußweg verlangen. Die Gemeinschaft entscheidet über das genaue Aussehen.

  • Jeder Eigentümer darf den Umbau für einen barrierefreien Zugang verlangen.
  • Die Gemeinschaft muss den Bau eines behindertengerechten Weges erlauben.
  • Die Miteigentümer bestimmen über den genauen Verlauf und die bauliche Ausführung.
  • Die Gemeinschaft darf den Weg trotz kleinerer Verluste an Gartenfläche nicht verbieten.
  • Ein ungeeigneter Treppenlift ersetzt den ebenerdigen Fußweg nicht ausreichend.

Wer entscheidet über den barrierefreien Umbau im WEG?

Ein barrierefreier Zugang zur eigenen Wohnung ist für viele Menschen die Grundvoraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben. Doch in Wohnungseigentümergemeinschaften prallen hierbei oft zwei Welten aufeinander: Das individuelle Bedürfnis nach Mobilität und der kollektive Wunsch der Gemeinschaft nach dem Erhalt von Grünflächen oder einem einheitlichen Erscheinungsbild.

Ein aktueller Fall aus Bielefeld, der nun vor dem Landgericht Dortmund verhandelt wurde, illustriert dieses Spannungsfeld exemplarisch. Hier stritt ein Wohnungseigentümer jahrelang mit seinen Miteigentümern über den Bau eines ebenerdigen Fußweges zu seiner Terrasse. Die Gemeinschaft wollte stattdessen einen Treppenlift installieren – eine Lösung, die der betroffene Eigentümer als technisch unmöglich und ungeeignet ablehnte. Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21.11.2025 (Az. 17 S 54/25) schafft nun Klarheit darüber, wie weit der Anspruch eines Einzelnen geht und wo die Entscheidungskompetenz der Gemeinschaft endet. Es zeigt auf, dass der Anspruch auf eine privilegierte Maßnahme zwar das „Ob“ der Veränderung sichert, das „Wie“ der Ausführung jedoch oft in den Händen der Eigentümerversammlung verbleibt.

Der jahrelange Streit um den Zugang

Die Auseinandersetzung in der Bielefelder Wohnanlage schwelte bereits seit dem Jahr 2022. Im Zentrum stand ein Wohnungseigentümer, dessen Einheit im Erdgeschoss (Wohnung Nr. 1) liegt. Um seine Wohnung und die dazugehörige Terrasse barrierefrei erreichen zu können, beantragte er die Genehmigung für einen behindertengerechten, ebenerdigen Fußweg.

Die Reaktion der Eigentümergemeinschaft war von Unsicherheit und wechselnden Mehrheiten geprägt. Zunächst wurde im September 2022 eine Zuwegung gestattet. Doch dieser Konsens hielt nicht lange: Im April 2023 wurde die Entscheidung geändert, im Juli 2023 komplett aufgehoben. Der vorläufige Höhepunkt des Konflikts wurde am 18. Dezember 2024 erreicht….


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