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Änderung der Teilungserklärung wegen Unbilligkeit: Wann ist sie möglich?

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Eine Eigentümerin verlangte die Änderung der Teilungserklärung wegen Unbilligkeit, da sie für ihr Parkdeck jahrelang hohe Instandhaltungskosten nach Quadratmetern zahlte. Doch ihr Status als Zweiterwerberin und die fehlende Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung warfen plötzlich die Frage auf, ob der Weg zur gerechten Kostenverteilung rechtlich überhaupt offenstand.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 150 C 1/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Siegburg
  • Datum: 13.05.2025
  • Aktenzeichen: 150 C 1/23
  • Verfahren: Klage auf Änderung der Kostenverteilung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Immobilienkäufer

Die Eigentümerversammlung darf feste Kostenregeln der Teilungserklärung nicht ohne ausdrückliches Recht durch Mehrheitsbeschluss ändern.

  • Die Versammlung darf festgeschriebene Kostenschlüssel aus der Gemeinschaftsordnung nicht eigenmächtig umstellen.
  • Spätere Käufer erhalten weniger Schutz vor unfairen Grundregeln als die ersten Eigentümer.
  • Kläger müssen die einzelnen Miteigentümer direkt verklagen, um die Teilungserklärung anzupassen.
  • Beschlüsse über laufende Kosten und Vorschüsse bleiben bei Einhaltung der Regeln gültig.

Wer zahlt die Instandhaltung für ein Parkdeck?

Der Traum vom Immobilienbesitz beginnt meist mit dem Blick in den Grundbuchauszug und die Teilungserklärung. Doch was passiert, wenn die dort festgeschriebenen Regeln scheinbar keinen Sinn ergeben oder eine Partei massiv benachteiligen? Genau diese Frage führte vor dem Amtsgericht Siegburg zu einem erbitterten Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand eine Investorin, die Eigentümerin der Sondereigentumseinheit Nr. 97 ist. Dabei handelt es sich nicht um eine klassische Wohnung, sondern um ein ganzes Parkdeck. Diese Einheit umfasst mindestens 24 Pkw-Stellplätze sowie 7 Rollerstellplätze. Das Problem: Die Kosten für die Instandhaltungsrücklage fraßen die Einnahmen der Frau förmlich auf. Während die Besitzer der Tiefgaragenstellplätze pauschal 4,00 Euro pro Platz zahlten, wurde die Eigentümerin des Parkdecks nach der Fläche veranlagt. Das Ergebnis war eine monatliche Belastung von über 500 Euro, während sie nach eigener Berechnung bei einer Gleichbehandlung nur rund 124 Euro hätte zahlen müssen. Die Eigentümerin sah darin eine Ungerechtigkeit und forderte eine Änderung der Teilungserklärung. Sie berief sich auf einen sogenannten „Geburtsfehler“ der Gemeinschaftsordnung. Doch die anderen Eigentümer und die Verwaltung spielten nicht mit. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Siegburg, das am 13.05.2025 ein wegweisendes Urteil fällte (Az. 150 C 1/23). Die Entscheidung zeigt deutlich auf, wie schwer es ist, bestehende Kostenverteilungsschlüssel zu ändern, selbst wenn diese auf den ersten Blick unbillig erscheinen mögen.

Wann kann man die Teilungserklärung ändern?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man tief in das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eintauchen. Die Teilungserklärung ist das Grundgesetz jeder Eigentümergemeinschaft. Sie regelt, wem was gehört und wer wie viel zahlen muss. Grundsätzlich gilt: Was in der Teilungserklärung steht, ist in Stein gemeißelt….


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