Ein Patient fordert Schadenersatz nach einer Augenoperation in einer Fachklinik, da er nach dem Eingriff auf einem Auge vollständig erblindete. In der entscheidenden Nacht war kein Facharzt für Notfälle erreichbar – nun steht zur Debatte, ob die mangelhafte Aufklärung über die Nachversorgung die Einwilligung hinfällig macht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 1663/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
- Datum: 15.01.2024
- Aktenzeichen: 5 U 1663/21
- Verfahren: Schadenersatzklage wegen Behandlungsfehlern
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Medizinrecht
- Relevant für: Patienten, Klinikträger, Krankenhausverwaltungen
Eine Klinik zahlt Schmerzensgeld bei fehlender Aufklärung über eine lückenhafte fachärztliche Betreuung in der Nacht.
- Die Klinik informierte den Patienten nicht über den fehlenden fachärztlichen Hintergrunddienst während der Nacht.
- Ohne diese wichtige Information ist die Einwilligung des Patienten in die Operation rechtlich unwirksam.
- Mangelhafte Abläufe führten zu einer schweren Infektion und zur Erblindung des rechten Auges.
- Der Klinikträger haftet trotz einer privaten Chefarzt-Vereinbarung für die Fehler seiner medizinischen Mitarbeiter.
- Der behandelnde Assistenzarzt haftet persönlich nicht, da er den damals üblichen ärztlichen Standard einhielt.
Wer haftet für Schadenersatz nach einer Augenoperation?
Ein Routineeingriff am Auge, der das Sehvermögen verbessern sollte, endete für einen 70-jährigen Patienten in einer Katastrophe: Er erblindete fast vollständig auf dem rechten Auge. Was als Hoffnung auf mehr Lebensqualität begann, entwickelte sich zu einem juristischen Marathon durch die Instanzen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand nicht nur der medizinische Eingriff selbst, sondern vor allem die Frage, wie eine Klinik ihre Nachsorge organisiert.
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhandelt wurde, wirft ein Schlaglicht auf die Organisation des ärztlichen Nachtdienstes und die Pflichten von Privatkliniken. Wenn ein Patient eine Chefarztbehandlung bucht, dieser aber nach der Operation in den Urlaub fährt und nachts nur ein unerfahrener Assistenzarzt in Rufbereitschaft ist – wurde der Patient dann ausreichend aufgeklärt? Das Gericht musste klären, ob die Haftung der Klinik für Behandlungsfehler oder Organisationsmängel greift und welche Summen bei einem derart schwerwiegenden Ausgang angemessen sind.
Die Geschichte beginnt am 2. März 2017. Der 70-Jährige begab sich in die Hände einer Fachklinik, um eine sogenannte Pars-plana-Vitrektomie durchführen zu lassen. Es handelte sich um eine operative Versorgung wegen einer Erkrankung der Netzhautmitte. Der operierende Chefarzt führte den Eingriff durch. Doch bereits am Freitagnachmittag, kurz nach der Operation, verabschiedete sich der Chefarzt in den Urlaub. Was der Patient zu diesem Zeitpunkt nicht wusste: In der darauffolgenden Nacht würde kein Facharzt in der Klinik anwesend sein.
Die verhängnisvolle Nacht nach dem Eingriff
In der Nacht vom 3. auf den 4. März klagte der frisch Operierte über massive Beschwerden. Zwischen 2:00 und 2:45 Uhr meldete die Nachtschwester den Notfall. Doch vor Ort war kein Arzt….