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Löschung wegen der Vermögenslosigkeit: Welche Belege für das Verfahren genügen

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Das Registergericht blockierte die Löschung wegen der Vermögenslosigkeit einer seit zehn Jahren inaktiven GmbH, obwohl der einzige Geschäftsführer der Firma bereits verstorben war. Das Gericht verlangte nun detaillierte Pfändungsprotokolle, während die Finanzbehörde eine einfache dienstliche Auskunft als ausreichenden Nachweis über das fehlende Vermögen ansah.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 W 116/12

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 29.01.2015
  • Aktenzeichen: 20 W 116/12
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Löschungsantrags
  • Rechtsbereiche: Handelsregisterrecht
  • Relevant für: Finanzämter, Registergerichte, zahlungsunfähige Firmen

Das Registergericht muss ein Löschungsverfahren einleiten, wenn das Finanzamt deutliche Hinweise auf fehlendes Firmenvermögen liefert.

  • Finanzämter beantragen die Firmenlöschung, wenn das Unternehmen keine wertvollen Besitztümer mehr besitzt.
  • Das Gericht prüft Belege wie Geschäftsaufgaben, gescheiterte Pfändungen oder den Tod des Geschäftsführers.
  • Das Finanzamt muss dem Gericht auf Nachfrage Auskünfte über die Firmenfinanzen erteilen.
  • Richter dürfen Löschungsanträge bei begründetem Verdacht auf fehlendes Vermögen nicht einfach im Voraus ablehnen.
  • Das Gericht darf keine Einsicht in Originalakten fordern, sondern muss schriftliche Auskünfte abfragen.

Wann darf eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden?

In den Archiven der deutschen Handelsregister schlummern tausende Unternehmen, die nur noch auf dem Papier existieren. Es sind sogenannte „Zombie-Firmen“ – Gesellschaften, deren Geschäftsbetrieb längst eingestellt wurde, deren Geschäftsführer verstorben oder abgetaucht sind und die über keinerlei Werte mehr verfügen. Für die Bereinigung dieser Registerleichen ist das jeweilige Amtsgericht als Registergericht zuständig. Doch wie tief muss das Gericht graben, bevor es eine solche Firma endgültig beerdigt?

Dieser Konflikt beschäftigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem bemerkenswerten Fall. Es ging um die Frage, ob das Registergericht einem Antrag von der Finanzbehörde auf Löschung einer GmbH einfach misstrauen darf oder ob es den amtlichen Feststellungen des Finanzamtes Glauben schenken muss. Der Fall zeigt exemplarisch, wie bürokratische Hürden eine notwendige Registerbereinigung über Jahre verzögern können und welche Beweise für die Feststellung der Vermögenslosigkeit tatsächlich erforderlich sind.

Der Streit entbrannte um eine bereits 1992 gegründete GmbH, die einst im Kfz-Handel und der Finanzvermittlung tätig war. Doch das geschäftliche Leben der Firma war längst erloschen. Die letzte Bilanz stammte aus dem Jahr 1996 und wies bereits damals eine Überschuldung von 121.000 DM aus. Anlagevermögen war nicht vorhanden. Im September 2010 verstarb der einzige Geschäftsführer. Ein weiterer Gesellschafter hatte sich „nach Spanien“ abgemeldet und war nicht mehr greifbar.

Die Steuerbehörde versuchte über Jahre hinweg, Steuerschulden einzutreiben, stieß jedoch ins Leere. Eine Prüfung vor Ort im Jahr 2007 ergab, dass unter der Firmenanschrift lediglich der Geschäftsführer privat wohnte – von einem Geschäftsbetrieb keine Spur….


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