Das Formerfordernis der Revisionsbegründung zwang einen Angeklagten aus Ingolstadt nach einer Beleidigung dazu, innerhalb einer einmonatigen Frist mühsam einen spezialisierten Anwalt für seine Verteidigung zu finden. Ein fehlendes Kreuzchen auf dem polizeilichen Formular warf die entscheidende Frage auf, ob die Wirksamkeit von einem Strafantrag an einer einzigen Markierung scheitern kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 374/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- Datum: 20.11.2025
- Aktenzeichen: 206 StRR 374/25
- Verfahren: Entscheidung des Revisionsgerichts
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte in Revisionsverfahren, Strafverteidiger, Justizbehörden
Angeklagte müssen ihre Revision durch Anwälte begründen oder persönlich bei Gericht zu Protokoll geben.
- Eigene Texte ohne Anwalt sind ungültig und führen zur sofortigen Ablehnung der Revision.
- Betroffene können ihre Begründung alternativ direkt beim Gericht durch einen Beamten diktieren.
- Ein Antrag auf Strafverfolgung bleibt trotz fehlendem Kreuz nach telefonischer Bestätigung wirksam.
- Wer keinen Anwalt findet, muss seine intensiven Bemühungen dem Gericht detailliert nachweisen.
- Die Pflicht zur anwaltlichen Begründung verstößt laut Gericht nicht gegen geltende Menschenrechte.
Kann man eine Revision im Strafrecht ohne Anwalt begründen?
Es ist ein klassischer Fall, der zeigt, wie unerbittlich das deutsche Strafprozessrecht sein kann, wenn es um Formvorschriften geht. Ein Angeklagter fühlte sich ungerecht behandelt, verfasste eine umfangreiche Verteidigungsschrift und schickte sie fristgerecht an das Gericht. Doch gelesen wurde sie inhaltlich nicht. Der Grund: Er hatte sie selbst unterschrieben. Was in vielen Lebensbereichen als Zeichen von Engagement gilt, ist im Revisionsrecht ein fataler Fehler.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) musste sich in seiner Entscheidung vom 20. November 2025 mit einem Fall befassen, der gleich zwei juristische Fallstricke beleuchtet: Zum einen das Formerfordernis der Revisionsbegründung, das Laien regelmäßig scheitern lässt, und zum anderen die Frage, wie bürokratisch ein Strafantrag sein muss, damit die Justiz eine Beleidigung verfolgen darf.
Im Zentrum steht ein Mann, der eine Bundestagsabgeordnete beleidigt hatte und sich gegen seine Verurteilung wehrte. Seine Geschichte ist eine Warnung an jeden, der glaubt, im „Kampf gegen die Justiz“ auf professionelle Hilfe verzichten zu können.
Was war im Vorfeld vor dem Landgericht Ingolstadt geschehen?
Die Vorgeschichte beginnt mit einem politischen Konflikt, der persönlich wurde. Am 2. Oktober 2024 beleidigte der spätere Angeklagte eine Bundestagsabgeordnete. Solche Delikte werden nur auf Antrag verfolgt. Die Politikerin handelte: Sie unterzeichnete am 10. Oktober 2024 ein Formular der Polizei mit der Überschrift „Erklärung zum Strafantrag“. Doch dabei passierte ein Fehler, der später noch wichtig werden sollte: Auf dem Formblatt vergaß sie, das entscheidende Kreuzchen bei „Strafantrag“ zu setzen. Das Dokument ging am 11. Oktober 2024 bei der Polizei ein.
Das Verfahren nahm seinen Lauf. Das Landgericht Ingolstadt verurteilte den Mann am 22….