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Erstattung durch die Auslandsreisekrankenversicherung: Wann eine OP bezahlt wird

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Die Erstattung durch die Auslandsreisekrankenversicherung für eine Prostata-Operation in Belgien forderte ein Patient nach einer Notfallbehandlung im Jahr 2022. Trotz des akuten Harnverhalts verweigerte die Versicherung die Zahlung, da ein simpler Blasenkatheter die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs im Ausland plötzlich infrage stellte.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 40 O 6/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 25.11.2025
  • Aktenzeichen: 40 O 6/23
  • Verfahren: Klage auf Kostenerstattung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Versicherungen zahlen nur für akute Notfallbehandlungen, nicht für planbare Operationen im Ausland.

  • Nur unvorhersehbare Notfälle zählen als akut im Sinne der Reisekrankenversicherung.
  • Vorbereitungen für eine geplante Operation zählen nicht als akute und unerwartete Hilfe.
  • Der Schutz gilt bei Wohnsitz in Deutschland trotz eines Zweitwohnsitzes im Ausland.
  • Der Kläger bekommt nur Geld für die Notaufnahme und Ultraschalluntersuchungen zurück.
  • Er erhält kein Geld für Wartezeiten ohne Beweis für Fehler der Versicherung.

Wer zahlt die Krankenhausrechnung im Ausland nach einer Operation?

Ein medizinischer Notfall im Urlaub ist der Albtraum vieler Reisenden. Doch der eigentliche Schrecken folgt oft erst nach der Rückkehr: Wenn die Reisekrankenversicherung die Zahlung verweigert. Genau dieses Szenario erlebte ein 70-prozentig beihilfeberechtigter Mann, der während eines Aufenthalts in Belgien schwer erkrankte. Was als akuter Notfall begann, endete in einer geplanten Operation – und einem erbitterten Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln.

Der Fall beleuchtet eine zentrale Falle in vielen Versicherungsverträgen: Die Unterscheidung zwischen einer akuten Notfallbehandlung und einer aufschiebbaren, elektiven Operation. Für den betroffenen Urlauber ging es um mehrere tausend Euro, die er für Kosten für eine Krankenhausbehandlung ausgegeben hatte. Das Gericht musste klären, ab welchem Punkt eine Behandlung nicht mehr „unerwartet“ ist und ob der Patient seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in Deutschland hatte.

Der privat zusatzversicherte Mann hatte für seine Reise eine Auslandsreisekrankenversicherung im Tarif „BASIS“ abgeschlossen. Diese sollte ihn weltweit schützen – mit Ausnahme von Deutschland und dem Land seines ständigen Wohnsitzes. Als er im März 2021 nach Belgien reiste, ahnte er nicht, dass sein Versicherungsschutz bald auf eine harte Probe gestellt würde. Am 3. April 2021 erlitt er einen sogenannten akuten Harnverhalt. Die Schmerzen waren massiv, der Weg ins Krankenhaus unvermeidlich.

Ärzte in einem belgischen Hospital legten noch am selben Tag einen Blasenkatheter zur Entlastung. Einen Tag später, am 4. April, wurde der Katheter entfernt und der Patient entlassen. Doch die Beschwerden kehrten zurück. Am 8. April wurde er erneut stationär aufgenommen, bekam einen Dauerkatheter und wurde schließlich am 20. April operiert. Die Prostata wurde ausgeschält – ein Standardeingriff, der jedoch teuer ist. Die Versicherung zahlte die erste Notfallversorgung, lehnte aber die Erstattung für eine geplante Operation ab….


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