Über die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit stritt eine Mitarbeiterin in der Druckindustrie über fünf Jahre, weil ihr Vertrag keine festen Stunden vorsah. Obwohl sie regelmäßig volle Wochen im Betrieb schuftete, folgte die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit plötzlich einer ganz eigenen, starren Logik.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 671/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 02.08.2023
- Aktenzeichen: 4 Sa 671/22
- Verfahren: Klage auf Feststellung der Arbeitszeit und Lohnnachzahlung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Arbeit auf Abruf
Ohne vertragliche Vereinbarung gilt bei Arbeit auf Abruf eine gesetzliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden pro Woche.
- Das Gesetz setzt die Arbeitszeit fest, wenn der Vertrag keine konkreten Stunden nennt.
- Mehrarbeit in der Vergangenheit führt nicht automatisch zu einer dauerhaft höheren wöchentlichen Arbeitszeit.
- Der Arbeitgeber zahlt bei fehlenden Einsätzen höchstens die gesetzlich geregelten zwanzig Stunden pro Woche.
- Beschäftigte müssen tarifliche Fristen genau einhalten, um erfolgreich Lohn für fehlende Arbeit nachzufordern.
Wie bestimmt sich die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit ohne feste Regelung?
Die Flexibilität ist für viele Unternehmen ein hohes Gut, doch für die Beschäftigten bedeutet sie oft Unsicherheit. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Arbeit auf Abruf. Arbeitgeber schätzen die Möglichkeit, Personal genau dann einzusetzen, wenn das Auftragsvolumen es erfordert. Doch was geschieht, wenn im Arbeitsvertrag keine konkrete wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde, die Angestellte aber über Jahre hinweg deutlich mehr arbeitet, als es das Gesetz als Mindestmaß vorsieht?
Dieser Konflikt beschäftigte das Landesarbeitsgericht Hamm. Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine langjährige Mitarbeiterin der Druckindustrie, die über Jahre hinweg durchschnittlich fast 30 Stunden pro Woche arbeitete, obwohl vertraglich keine feste Stundenzahl fixiert war. Als es zum Streit über die Vergütung kam, stellte sich die Frage: Gilt der Durchschnitt der vergangenen Jahre als vereinbart oder greift die gesetzliche Auffangregel? Das Urteil vom 02.08.2023 (Az. 4 Sa 671/22) liefert wichtige Antworten für die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit und stärkt die Bedeutung schriftlicher Vereinbarungen.
Welche gesetzlichen Vorgaben macht das Teilzeit- und Befristungsgesetz?
Um den Sachverhalt zu verstehen, ist ein Blick in das Gesetz notwendig. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Arbeit auf Abruf ein erhebliches Risiko für Arbeitnehmer birgt, da das Einkommen ohne feste Stundenvereinbarung stark schwanken kann. Um dem entgegenzuwirken, enthält § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) Schutzvorschriften.
Die zentrale Norm in diesem Fall ist die sogenannte Fiktion der wöchentlichen Arbeitszeit. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen, hilft das Gesetz dieser Unklarheit ab. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (in älteren Fassungen des Gesetzes waren es 10 Stunden, was für Altfälle relevant sein kann, hier aber galt die aktuelle Rechtslage)….