Eine Kürzung der Unfallversicherungsleistung wollte eine Witwe nicht akzeptieren, da ihr Mann nach einem einfachen Sturz wegen seiner täglichen Blutverdünner an einer Hirnblutung verstarb. Dabei stand zur Debatte, ob die Therapie einer Faktor-V-Leiden-Mutation rechtlich als bloße Krankheit gilt, die den Schutz der Hinterbliebenen schmälern darf.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 185/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
- Datum: 03.12.2025
- Aktenzeichen: IV ZR 185/24
- Verfahren: Klage auf Restzahlung der Versicherungssumme
- Rechtsbereiche: Unfallversicherungsrecht
Versicherer dürfen Unfallleistungen kürzen, wenn Vorerkrankungen oder deren Medikamente die Unfallfolgen maßgeblich verschlimmern.
- Ein Versicherter verstarb nach einem Sturz an einer schweren Hirnblutung.
- Vorerkrankungen und blutverdünnende Mittel machten die Blutung im Gehirn viel schlimmer.
- Die Versicherung zahlte deshalb rechtmäßig nur 70 Prozent der vereinbarten Summe.
- Das Gericht zählt auch Folgen von Medikamenten als Grund für Kürzungen.
- Der Anteil der Krankheit am Schaden muss dafür mindestens ein Viertel betragen.
Darf die Unfallversicherung bei Vorerkrankungen die Leistung kürzen?
Ein unglücklicher Sturz, eine kleine Kopfverletzung – und wenige Tage später ist der Verletzte tot. Was auf den ersten Blick wie eine tragische Folge eines Unfalls aussieht, kann sich im Nachgang zu einem juristischen Tauziehen um viel Geld entwickeln. Dies gilt besonders dann, wenn der Verstorbene bereits vor dem Unfall gesundheitlich vorbelastet war.
Genau dieser Konstellation musste sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Verfahren widmen. Es ging um die Frage, ob eine Versicherung die Auszahlungssumme reduzieren darf, wenn Medikamente, die wegen einer genetischen Vorerkrankung eingenommen wurden, die Unfallfolgen drastisch verschlimmert haben. Das Urteil vom 03.12.2025 (Az. IV ZR 185/24) liefert eine harte, aber klare Antwort für alle Versicherten, die dauerhaft auf Blutverdünner angewiesen sind.
Was geschah am Unfalltag?
Im Zentrum des Geschehens stand ein Familienvater, der Vorsorge getroffen hatte. Er hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen, die im Falle eines Unfalltodes eine Summe von 25.564,59 Euro an seine Hinterbliebenen auszahlen sollte. Doch der Mann lebte mit einem gesundheitlichen Risiko: Er litt an einer sogenannten Faktor-V-Leiden-Mutation. Dabei handelt es sich um einen genetischen Defekt, der das Risiko für Thrombosen und Lungenembolien deutlich erhöht. Um diesem Risiko zu begegnen, nahm der Mann dauerhaft blutverdünnende Medikamente ein – eine medizinisch notwendige Antikoagulation.
Am 13. Januar 2022 ereignete sich das Unglück. Der Mann stürzte. Zunächst wirkte die Verletzung nicht lebensbedrohlich; es handelte sich äußerlich um eine leichte Kopfverletzung. Doch der Schein trug. Bereits am nächsten Tag musste er mit einer schweren Hirnblutung ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die Ärzte konnten sein Leben nicht retten, er verstarb an den Folgen der Blutung.
Wie reagierte der Versicherer auf den Todesfall?…