Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis traf einen Münchner Ausbilder, nachdem wiederholte Beschwerden wegen sexueller Belästigung und eine rechtskräftige Verurteilung zu einer sofortigen Sperre führten. Ob eine sexuelle Belästigung von Fahrschülern die Unzuverlässigkeit im Sinne des Fahrlehrergesetzes begründet, blieb trotz seiner langjährigen Tätigkeit die entscheidende Streitfrage.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 16 K 21.5354
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgericht München
- Datum: 15. Dezember 2025
- Aktenzeichen: M 16 K 21.5354
- Verfahren: Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
- Rechtsbereiche: Fahrlehrerrecht, Verwaltungsrecht
Ein Fahrlehrer verliert seine Lizenz wegen sexueller Belästigung einer Schülerin während der Ausbildung.
- Eine rechtskräftige Strafe wegen sexueller Belästigung beweist die Unzuverlässigkeit des Fahrlehrers.
- Das Gericht wertet das Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses zu Schülern als schwere Pflichtverletzung.
- Auch eingestellte Verfahren dienen als Beleg für ein dauerhaftes Fehlverhalten des Lehrers.
- Der Schutz junger Menschen wiegt schwerer als das Recht auf freie Berufswahl.
Wann droht der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis?
Ein Auto ist ein enger Raum. Zwischen dem Fahrersitz und dem Beifahrersitz liegen nur wenige Zentimeter. In dieser intimen Atmosphäre trägt der Ausbilder eine hohe Verantwortung, besonders wenn minderjährige Fahrschülerinnen neben ihm sitzen. Doch was passiert, wenn ein Fahrlehrer diese körperliche Nähe missbraucht? Das Verwaltungsgericht München musste am 15. Dezember 2025 über den Fall eines langjährigen Fahrlehrers entscheiden, der seine Lizenz verlor. Der Grund: eine sexuelle Belästigung von Fahrschülern und eine lange Liste früherer Vorwürfe.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie streng die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit in diesem Beruf sind. Es ging nicht nur um eine einzelne Verfehlung, sondern um ein jahrelanges Muster. Der betroffene Ausbilder wehrte sich vehement gegen den Entzug seiner Existenzgrundlage. Er sah sich als Opfer einer Kampagne und verwies auf eingestellte Ermittlungsverfahren. Doch das Gericht bestätigte die harte Linie der Behörde: Wer die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung seiner Schützlinge missachtet, darf nicht mehr ausbilden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Az. M 16 K 21.5354) verdeutlicht, dass im Fahrerlaubnisrecht andere Maßstäbe gelten als im Strafrecht. Für die Behörden und Verwaltungsrichter zählt primär der Schutz der Allgemeinheit – und hier speziell der Schutz junger Fahranfängerinnen.
Welche gesetzlichen Hürden gelten für Fahrlehrer?
Der Beruf des Fahrlehrers ist reglementiert wie kaum ein anderer. Der Gesetzgeber sieht in ihm nicht nur einen technischen Ausbilder, sondern eine Vertrauensperson. Die rechtliche Basis für den Streit bildete das Fahrlehrergesetz (FahrlG). Nach § 2 FahrlG muss ein Fahrlehrer die erforderliche „geistige, körperliche und fachliche Eignung“ sowie die „persönliche Zuverlässigkeit“ besitzen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kennt das Gesetz kein Pardon.
Die zentrale Norm in diesem Verfahren war § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Dieser Paragraph regelt den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis….