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Widerruf der Erlaubnis für den Versicherungsmakler wegen Steuerhinterziehung

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Ein Widerruf der Erlaubnis für den Versicherungsmakler drohte sofort, nachdem dieser 109.000 Euro Steuern hinterzog und zu 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Obwohl die Strafe nicht im privaten Führungszeugnis steht, könnte die Unzuverlässigkeit wegen einer vorsätzlichen Steuerverkürzung nun das Aus für seine gesamte Karriere bedeuten.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 A 1285/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 30.12.2025
  • Aktenzeichen: 4 A 1285/23
  • Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Gewerberecht

Ein Versicherungsmakler verliert seine Erlaubnis dauerhaft wegen einer hohen Geldstrafe für vorsätzliche Steuerhinterziehung.

  • Der Makler hinterzog Steuern in Höhe von über einhunderttausend Euro.
  • Steuerhinterziehung macht einen Vermittler im Sinne des Gesetzes beruflich unzuverlässig.
  • Das nachträgliche Zahlen der Steuerschulden stellt die berufliche Zuverlässigkeit nicht wieder her.
  • Eine behördliche Kontrolle reicht nicht aus, um künftige finanzielle Vergehen sicher zu verhindern.
  • Die Entscheidung ist endgültig und der Makler darf seinen Beruf nicht mehr ausüben.

Wer verliert seine Zulassung als Versicherungsmakler wegen Steuerhinterziehung?

Für viele Selbstständige in der Finanz- und Versicherungsbranche hängt die berufliche Existenz an einem seidenen Faden: der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Ein einziger Fehltritt kann das Ende einer langjährigen Karriere bedeuten. Genau diese Erfahrung musste ein etablierter Versicherungsmakler machen, der seit dem Jahr 2008 in der Branche tätig war. Nach über einem Jahrzehnt der Berufsausübung entzog ihm die zuständige Behörde die Lizenz. Der Grund war eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Der Fall, der nun vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 4 A 1285/23 verhandelt wurde, zeigt die immense Strenge, mit der die Verwaltungsgerichte bei Finanzdelikten im Versicherungsgewerbe urteilen. Es ging nicht nur um die Frage, ob eine Steuerstraftat automatisch zur Unzuverlässigkeit führt, sondern auch darum, ob eine vergleichsweise milde Strafe von 90 Tagessätzen den betroffenen Makler retten kann. Das Gericht fällte am 30.12.2025 eine Entscheidung, die für die gesamte Branche Signalwirkung hat.

Der Streit entzündete sich an einem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom Mai 2022. Der Mann hatte Steuern in einer Gesamthöhe von rund 109.000 Euro verkürzt. Die Gewerbebehörde sah darin einen unwiderlegbaren Beweis dafür, dass dem Mann die erforderliche Zuverlässigkeit für den sensiblen Umgang mit Kundengeldern und Versicherungsverträgen fehlte. Der Widerruf der Erlaubnis für den Versicherungsmakler folgte prompt. Der Betroffene wehrte sich vehement und zog bis vor das Oberverwaltungsgericht, um seine berufliche Existenz zu retten.

Welche Anforderungen stellt die Gewerbeordnung an die Zuverlässigkeit?

Das deutsche Gewerberecht kennt bei erlaubnispflichtigen Gewerben kein Pardon, wenn es um den Schutz der Allgemeinheit geht. Wer als Versicherungsmakler arbeiten möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO)….


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