Die Kosten für die Gutachterkommission nach einem vermuteten Behandlungsfehler wollte eine Patientin in Köln nicht zahlen, weil ihr Anwalt sie nie über die drohende Rechnung aufklärte. Es stellt sich die Frage, ob die Schlichtungsstelle als amtliche Gütestelle zählt und die Hinweispflicht auf die Anwaltskosten bei gesetzlichen Gebühren hier einfach entfällt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 162 C 508/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Köln
- Datum: 11.12.2025
- Aktenzeichen: 162 C 508/24
- Verfahren: Klage auf Zahlung von Anwaltsgebühren
- Rechtsbereiche: Anwaltsgebührenrecht
Eine Patientin zahlt ihrem Anwalt zusätzliche Gebühren für ein Schlichtungsverfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer.
- Die Gutachterkommission gilt rechtlich als Gütestelle zur einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten.
- Der Anwalt vertritt die Mandantin umfassend, sobald er die gesamte Korrespondenz übernimmt.
- Durch das Schlichtungsverfahren entsteht gesetzlich eine eigenständige Gebühr neben der sonstigen Vertretung.
- Anwälte müssen Mandanten nicht extra über die Entstehung gesetzlich festgelegter Gebühren aufklären.
- Die Zahlpflicht besteht auch dann, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme fälschlicherweise ablehnt.
Wer trägt die Kosten für die Gutachterkommission nach einem Behandlungsfehler?
Wenn Patienten vermuten, Opfer eines ärztlichen Fehlers geworden zu sein, beginnt oft ein langer Weg durch die Instanzen. Neben der emotionalen Belastung durch die gesundheitlichen Folgen, wie etwa nach einer übersehenen Brustkrebserkrankung, drohen erhebliche finanzielle Risiken. Viele Betroffene suchen Hilfe bei einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei und vertrauen darauf, dass ihre Rechtsschutzversicherung sämtliche Kosten übernimmt. Doch dieser Fall vor dem Amtsgericht Köln zeigt, dass dieses Vertrauen teuer werden kann. Es geht um die Frage, ob eine Anwaltskanzlei eine gesonderte Gebühr für das Güteverfahren vor der ärztlichen Gutachterkommission abrechnen darf – und wer diese Rechnung begleichen muss, wenn sich die Versicherung weigert.
Eine erste Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist oft kein Blankoscheck. Versicherungen prüfen im Verlauf eines Mandats häufig einzelne Kostenpositionen erneut. Gerade bei Verfahren vor Schlichtungs- oder Gutachterstellen, die rechtlich als eigenständige Angelegenheiten gelten können, kommt es in der Praxis immer wieder zu Leistungskürzungen. Der Versicherungsvertrag, nicht die Aussage des Anwalts, ist am Ende entscheidend.
Im Zentrum des Streits stand eine Patientin, die ihrer Frauenärztin vorwarf, eine Krebserkrankung nicht rechtzeitig erkannt zu haben. Sie beauftragte eine Anwaltssozietät mit der Wahrnehmung ihrer Interessen….