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Gebühren der ärztlichen Schlichtungsstelle: Anspruch auch bei Ablehnung

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Die Gebühren der ärztlichen Schlichtungsstelle forderte ein Rechtsanwalt für ein Verfahren vor der Gutachterkommission ein, nachdem er einen Behandlungsfehler drei Monate lang geprüft hatte. Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung komplett, da sie die Teilnahme am Güteversuch von vornherein abgelehnt hatte.


Zum vorliegenden Urteilstext springen:

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Leverkusen
  • Datum: 23.07.2025
  • Aktenzeichen: 25 C 11/25
  • Verfahren: Klage auf Anwaltshonorar
  • Rechtsbereiche: Anwaltsgebühren, Arzthaftung

Ein Anwalt erhält für Verfahren vor ärztlichen Gutachterkommissionen eine zusätzliche Gebühr neben seiner normalen Vergütung.

  • Die Gutachterkommission gilt als offizielle Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten und Ärzten.
  • Ein Patient stimmt dem Verfahren automatisch zu, sobald er die Schlichtungsstelle selbst anruft.
  • Die Tätigkeit vor der Kommission zählt als eigenständiger Auftrag und löst deshalb neue Kosten aus.
  • Die Zusatzgebühr fällt auch an, wenn die gegnerische Versicherung eine Teilnahme am Verfahren ablehnt.

Wer zahlt die Gebühren der ärztlichen Schlichtungsstelle?

Eine Knieoperation sollte die Beschwerden lindern, doch für einen Patienten aus dem Rheinland begann nach dem Eingriff eine Odyssee. Die Schmerzen blieben, der Verdacht auf einen Behandlungsfehler stand im Raum. Um einen teuren und langwierigen Gerichtsprozess zunächst zu vermeiden, schaltete seine Rechtsanwältin die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler ein. Dieser Schritt ist in Arzthaftungssachen üblich, führte hier jedoch zu einem neuen Konflikt – nicht mit dem Arzt, sondern zwischen dem Mandanten und seiner eigenen Anwältin. Der Streit entzündete sich an der Schlussrechnung. Die Juristin berechnete für das Verfahren vor der Gutachterkommission eine zusätzliche Geschäftsgebühr. Die Rechtsschutzversicherung des Patienten und der Mandant selbst waren jedoch der Meinung, diese Tätigkeit sei bereits mit der allgemeinen Vertretung abgegolten. Es ging um die Frage, ob der Honoraranspruch in der Arzthaftung für das Schlichtungsverfahren separat entsteht oder ob er in der allgemeinen Gebühr untergeht. Das Amtsgericht Leverkusen musste nun klären, ob die Gebühren der ärztlichen Schlichtungsstelle gesondert abgerechnet werden dürfen. Das Urteil stärkt die Position der Anwaltschaft und definiert klar, dass die Tätigkeit vor Schlichtungsstellen der Ärztekammern eine eigenständige, vergütungspflichtige Angelegenheit darstellt.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln das Anwaltshonorar?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) notwendig. Das deutsche Gebührenrecht ist streng formalisiert. Ein Anwalt darf nicht willkürlich Preise festlegen, sondern muss sich – sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde – an das Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG halten.

Die allgemeine Geschäftsgebühr

Im Zentrum der meisten Mandate steht die sogenannte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Diese Gebühr deckt die allgemeine außergerichtliche Tätigkeit ab. Dazu gehören die Beratung, der Schriftverkehr mit der Gegenseite und Verhandlungen….


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