Ein Bewerber kämpft um seine Eignung für die Fahrgastbeförderung, nachdem er wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hat. Trotz der fehlenden Verbindung zum Straßenverkehr fordern die Behörden nun ein Gutachten, um die besondere Verantwortung gegenüber den Passagieren zweifelsfrei zu klären.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 1891/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
- Datum: 15.12.2025
- Aktenzeichen: 13 S 1891/25
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht
Behörden dürfen den Bus-Führerschein verweigern, wenn schwere Sexualstraftaten gegen die persönliche Eignung sprechen.
- Sexualstraftaten gegen Schutzbefohlene lassen an der persönlichen Eignung als Busfahrer zweifeln.
- Taten im Beruf und hohe Rückfallgefahr rechtfertigen das Verlangen eines psychologischen Gutachtens.
- Eine Beschränkung der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrgastgruppen ist rechtlich nicht möglich.
- Erteilte Lkw-Führerscheine beweisen nicht automatisch die notwendige Eignung für den Busverkehr.
- Der Schutz der Fahrgäste hat Vorrang vor der Berufsfreiheit des Fahrers.
Wer darf einen Busführerschein machen trotz Vorstrafen?
Der Beruf des Busfahrers bringt eine enorme Verantwortung mit sich. Wer Dutzende Menschen in einem schweren Fahrzeug befördert, muss nicht nur technisch versiert sein, sondern auch charakterlich absolut gefestigt. Doch wie verhält es sich, wenn ein Bewerber eine dunkle Vergangenheit hat? Darf die Behörde einem verurteilten Straftäter den Personenbeförderungsschein verwehren, selbst wenn die Straftaten auf den ersten Blick nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben?
Dieser Frage musste sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen. Ein Mann, der wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zahlreichen Fällen verurteilt worden war, wollte als Busunternehmer arbeiten. Die Behörde verlangte vor der Erteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU). Der Mann weigerte sich und zog vor Gericht, um seinen Führerschein im Eilverfahren zu erzwingen. Der Fall beleuchtet eindrücklich die hohen Hürden für die Eignung für die Fahrgastbeförderung und zeigt, dass der Schutz der Fahrgäste Vorrang vor der Berufsfreiheit hat.
Welche Voraussetzungen gelten für die Fahrgastbeförderung?
Um einen Bus zu steuern, reicht der normale Führerschein nicht aus. Der Gesetzgeber hat für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse D (Bus) besonders strenge Maßstäbe angelegt. Hier greift § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Während bei einem normalen Pkw-Führerschein primär die körperliche und geistige Eignung sowie die technische Befähigung geprüft werden, kommt bei der Fahrgastbeförderung eine weitere, entscheidende Komponente hinzu: die charakterliche Zuverlässigkeit.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV muss gewährleistet sein, dass der Bewerber der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung gerecht wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Busfahrgäste sich dem Fahrer anvertrauen und darauf verlassen müssen, sicher und unversehrt ans Ziel zu kommen….