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Vollstreckung der Einziehung: Wann ein Stopp bei fehlendem Vermögen möglich ist

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Die Vollstreckung der Einziehung von hohen sechsstelligen Beträgen aus illegalem Glücksspiel belastet einen mittellosen Mann bereits seit über fünf Jahren. Ein lückenloser Nachweis der Entreicherung könnte nun die entscheidende Wende einleiten und klären, ob die staatliche Beitreibung bei völliger Zahlungsunfähigkeit tatsächlich dauerhaft fortgesetzt werden darf.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 118/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 22.09.2022
  • Aktenzeichen: 1 Ws 118/21
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Vermögensabschöpfung

Ein Verurteilter darf hohe Rückzahlungen stoppen, wenn er nachweislich kein Vermögen mehr besitzt.

  • Das Gericht beendet das Einziehen von Geld bei Armut und unzumutbarer Härte.
  • Der Mann verlor sein gesamtes Geld durch Betriebsausgaben und Verkäufe seiner Immobilien.
  • Ewige Zahlungen verhindern die Rückkehr des Mannes in ein normales soziales Leben.
  • Die jahrelange Zahlung kleinster Raten beweist die dauerhafte Geldnot des Mannes.
  • Der Staat treibt das Geld wieder ein, falls der Mann später zu Reichtum kommt.

Wann muss die Vollstreckung der Einziehung gestoppt werden?

Es ist ein Szenario, das für viele Verurteilte den wirtschaftlichen Ruin bedeutet: Jahre nach einem Strafprozess fordert der Staat immer noch Hunderttausende Euro zurück. Doch ab wann ist diese Forderung unverhältnismäßig? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Brandenburg klären. Im Mittelpunkt stand ein ehemaliger Unternehmer, der seit über einem Jahrzehnt versuchte, seine Schulden bei der Justizkasse abzutragen – mit minimalen Raten, die die Gesamtschuld faktisch niemals getilgt hätten. Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafanspruch und der Chance auf eine Resozialisierung. Wenn ein Mensch keine realistische Möglichkeit mehr hat, eine enorme Summe zurückzuzahlen, stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit weiterer Zwangsmaßnahmen. Das Gericht entschied hier zugunsten des Betroffenen und setzte ein wichtiges Zeichen für die Vollstreckung der Einziehung bei Vermögenslosigkeit. Der Beschluss vom 22.09.2022 (Az. 1 Ws 118/21) zeigt deutlich, welche Hürden für den Nachweis der Entreicherung zu nehmen sind und wann die Justiz einsehen muss, dass bei einem Schuldner nichts mehr zu holen ist.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Einziehung von Wertersatz?

Um die Tragweite der Entscheidung zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Mechanismen notwendig. Wenn Straftäter durch ihre Taten Geld erlangen, ordnet das Gericht oft die Einziehung von dem erlangten Wertersatz an. Das bedeutet: Der Staat will den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den der Täter durch die Tat erzielt hat. Dies geschieht unabhängig von einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Doch der Gesetzgeber hat Schutzmechanismen eingebaut. Nach § 459g der Strafprozessordnung (StPO) kann die Vollstreckung unterbleiben, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Juristen sprechen hier von der Entreicherung. Ist das Geld verbraucht oder verloren gegangen und hat der Verurteilte kein sonstiges Vermögen, soll die Vollstreckung nicht zu einer lebenslangen Fessel werden.

Warum galt hier das alte Recht?…


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