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Unfallschaden bei einem Reifenplatzer: Wann die Vollkasko zahlen muss

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Ein Wohnmobilbesitzer in Düsseldorf forderte nach einem Unfallschaden bei einem Reifenplatzer seines runderneuerten Reifens den Ersatz der Karosserieschäden von seiner Versicherung. Fraglich blieb, ob die mechanische Gewalt der umherfliegenden Gummifetzen als Einwirkung von außen her oder als bloßes fahrzeuginternes Funktionsversagen zu werten ist.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 112/96

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 30.09.1997
  • Aktenzeichen: 4 U 112/96
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Die Versicherung zahlt nicht für Schäden durch Reifenplatzer, da dies ein innerer Betriebsschaden ist.

  • Ein Unfall passiert nur, wenn Gewalt von außerhalb auf das Auto einwirkt.
  • Reifen gehören zum Fahrzeug, weshalb sich lösende Teile nicht von außen kommen.
  • Das Gericht stuft platzende Reifen als reinen Betriebsschaden durch Materialfehler ein.
  • Der Besitzer des Wohnmobils erhält deshalb keinen Ersatz für die zerstörten Karosserieteile.
  • Auch bei geringer Laufleistung bleibt ein Reifenplatzer ein versicherungsfreier Schaden am Fahrzeug.

Wer zahlt für Schäden am Wohnmobil nach einem Reifenplatzer?

Es ist der Albtraum eines jeden Wohnmobilbesitzers: Während einer entspannten Fahrt auf der Autobahn zerreißt ein lauter Knall die Stille. Ein Reifen ist geplatzt. Doch der Schreck über die gefährliche Situation ist oft erst der Anfang des Ärgers. Denn wenn umherfliegende Reifenteile das eigene Fahrzeug beschädigen, stellt sich die entscheidende Frage: Kommt die Vollkaskoversicherung für die Reparatur auf? Genau dieser Streitfall beschäftigte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Ein Wohnmobilbesitzer verlangte von seiner Versicherung die Übernahme von Reparaturkosten in Höhe von fast 15.000 DM, nachdem sich sein rechter Hinterreifen während der Fahrt in seine Einzelteile zerlegt hatte. Die Versicherung lehnte ab. Die juristische Kernfrage lautete: Handelt es sich hierbei um einen versicherten Unfall oder um einen nicht versicherten Betriebsschaden? Das Urteil zeigt deutlich, wie eng die Grenzen des Versicherungsschutzes in der Fahrzeugvollversicherung gezogen sind. Der Fall verdeutlicht ein klassisches Missverständnis vieler Autofahrer, die glauben, eine Vollkaskoversicherung decke jeden Schaden am eigenen Fahrzeug ab, der nicht mutwillig herbeigeführt wurde. Die Richter mussten hier tief in die Feinheiten der Versicherungsbedingungen (AKB) eintauchen, um den Begriff des „Unfalls“ präzise vom „Betriebsschaden“ abzugrenzen.

Was deckt die Vollkaskoversicherung eigentlich ab?

Um den Streit zwischen dem Fahrzeughalter und dem Versicherungsunternehmen zu verstehen, ist ein Blick in das Kleingedruckte der Police notwendig. Die meisten Kfz-Versicherungsverträge basieren auf den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Hier ist in § 12 AKB (bzw. in neueren Bedingungen in den entsprechenden Äquivalenten) genau definiert, was als Unfall gilt. Der juristische Unfallbegriff ist dabei strikter als der umgangssprachliche. Nicht jedes unerwartete Ereignis ist automatisch ein Unfall im Sinne der Versicherung. Die Standarddefinition verlangt ein „unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“….


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