Den Status eines freien Mitarbeiters wollte ein Redakteur nach 30 Jahren bei einem Anzeigenblatt rechtlich anfechten, um eine hohe Differenz-Vergütung zu erzwingen. Obwohl er wirtschaftlich vollständig von diesem einzigen Auftraggeber abhing, warf seine gestalterische Freiheit beim Schreiben neue Fragen zum Anspruch auf eine Urlaubs-Abgeltung auf.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 Sa 246/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 12.07.2023
- Aktenzeichen: 13 Sa 246/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Ein freier Redakteur bleibt selbstständig ohne Weisungen, erhält aber bei wirtschaftlicher Abhängigkeit Geld für Urlaub.
- Das Gericht stufte den Journalisten wegen fehlender Anweisungen als freien Mitarbeiter ein.
- Der Redakteur arbeitete wirtschaftlich abhängig und gilt deshalb als eine arbeitnehmerähnliche Person.
- Die Zeitung zahlt dem Kläger rund 2.400 Euro für seinen nicht genommenen Urlaub.
- Er erhält keine Gehaltsnachzahlung, da kein echtes Arbeitsverhältnis mit festen Arbeitszeiten bestand.
Wann haben freie Mitarbeiter Anspruch auf eine Urlaubs-Abgeltung?
Die Grenze zwischen einem festen Arbeitsverhältnis und einer freien Mitarbeit ist oft fließend, besonders in der Medienbranche. Viele Kreative arbeiten über Jahre hinweg für einen einzigen Auftraggeber, nutzen dessen Büros und fühlen sich in den Betrieb integriert. Doch macht sie das automatisch zu Arbeitnehmern mit vollem Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung? Diese Frage landete vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Ein langjähriger Mitarbeiter eines Anzeigenblattes wollte seinen Status als freier Mitarbeiter nicht länger hinnehmen. Nach über 30 Jahren Zusammenarbeit forderte er rückwirkend die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und damit verbundene Nachzahlungen in sechsstelliger Höhe. Das Gericht musste tief in die Details der täglichen Arbeit eintauchen, um zwischen persönlicher und bloß wirtschaftlicher Abhängigkeit zu unterscheiden. Das Urteil zeigt differenziert auf, wann eine Klage auf eine Differenz-Vergütung scheitert, aber dennoch finanzielle Ansprüche bestehen bleiben.
Was unterscheidet den Arbeitnehmer von der arbeitnehmerähnlichen Person?
Um den Fall zu verstehen, ist ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen notwendig. Im Zentrum steht § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph definiert den Arbeitnehmer. Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit. Diese zeigt sich vor allem durch die Weisungsgebundenheit: Bestimmt der Chef Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit? Ist der Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert?
Davon abzugrenzen ist die sogenannte arbeitnehmerähnliche Person. Diese Gruppe nimmt eine Zwitterstellung ein. Sie ist zwar rechtlich selbstständig und nicht persönlich weisungsgebunden wie ein Angestellter, aber sie ist wirtschaftlich von dem Auftraggeber abhängig. Oft arbeiten diese Personen überwiegend für einen einzigen Auftraggeber und erzielen dort den Großteil ihres Einkommens. Der Gesetzgeber schützt diese Gruppe partiell, etwa durch das Bundesurlaubsgesetz. Nach § 2 Satz 2 BUrlG gelten arbeitnehmerähnliche Personen als Arbeitnehmer im Sinne des Urlaubsrechts….