Eine Key-Accountmanagerin forderte für das Jahr 2022 ihre Provision in der Kryptowährung Ether für zahlreiche Geschäftsabschlüsse von ihrem Arbeitgeber ein. Die strengen Regeln zum Schutz des Pfändungsfreibetrags machten die Übertragung der Einheiten an ihr Wallet zu einer rechtlichen Hürde mit völlig ungewissem Ausgang.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 Sa 29/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 10.04.2024
- Aktenzeichen: 19 Sa 29/23
- Verfahren: Klage auf Provision in Ether
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Arbeitgeber müssen versprochene Provisionen in Ether auszahlen, wenn das restliche Bargeldgehalt die Pfändungsgrenze schützt.
- Richter bewerten Ether als Sachleistung und nicht als echtes Geld.
- Das Gericht rechnet Euro zum vereinbarten Zahltag in Ether um.
- Sachleistungen dürfen den gesetzlich geschützten Anteil am Lohn nicht verringern.
- Arbeitnehmer müssen im Klageantrag noch kein digitales Konto zum Empfangen nennen.
- Arbeitgeber zahlen bei Vertragsende Geld für alle nicht genommenen Urlaubstage aus.
Darf das Gehalt in Kryptowährung ausgezahlt werden?
Die Arbeitswelt verändert sich rasant, und mit ihr die Wünsche der Arbeitnehmer nach modernen Vergütungsmodellen. Immer häufiger taucht die Frage auf, ob Boni oder Provisionen statt in Euro auch in digitalen Währungen wie Bitcoin oder Ethereum fließen dürfen. Ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zeigt, wie hier das klassische deutsche Arbeitsrecht auf die volatile Welt der Blockchain trifft.
Im Zentrum des Streits stand eine junge Key-Accountmanagerin, die vertraglich vereinbart hatte, ihre Provisionen in der Kryptowährung „Ether“ (ETH) zu erhalten. Als das Unternehmen stattdessen Euro zahlte und später die Herausgabe der digitalen Coins verweigerte, zog die Frau vor Gericht. Das Urteil ist wegweisend, denn es klärt nicht nur, ob solche Vereinbarungen überhaupt wirksam sind, sondern auch, wie der Anspruch auf die Provisionszahlung konkret berechnet werden muss, wenn der Kurs der Währung massiv schwankt.
Der Fall beleuchtet zudem eine wenig beachtete Falle für Arbeitgeber: Die gesetzlichen Grenzen für Sachbezüge. Denn wer seine Mitarbeiter in Krypto bezahlt, bewegt sich auf einem schmalen Grat zwischen moderner Incentive-Kultur und den strengen Schutzvorschriften der Gewerbeordnung.
Was besagt die Rechtslage zu Lohn in Kryptowährung?
Bevor man die Details des Streits verstehen kann, ist ein Blick in das Gesetzbuch notwendig. Das deutsche Arbeitsrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Lohn in Euro ausgezahlt wird. Doch § 107 der Gewerbeordnung (GewO) lässt eine Tür für Alternativen offen: den sogenannten Sachbezug.
Ein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Geldbeträge, sondern Waren, Dienstleistungen oder andere Werte zukommen lässt. Das Gericht musste hier klären, ob Kryptowährungen als Geld oder als Sache zu behandeln sind. Die juristische Einordnung ist entscheidend, da für Sachbezüge strengere Regeln gelten als für Geldzahlungen.
Eine zentrale Hürde ist § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Pfändungsfreibetrags bei einem Sachbezug….