Ein leitender Angestellter in Niedersachsen akzeptierte die einseitige Kürzung der Bestandssicherung seiner Bezüge während der gesamten Corona-Krise nicht. Während aktive Kollegen später von einer Neuverteilung der Bonuszahlungen profitierten, gingen ausgeschiedene Mitarbeiter in Altersteilzeit trotz identischer Zusage plötzlich leer aus.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 17 Sa 678/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 28.08.2023
- Aktenzeichen: 17 Sa 678/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Ein Unternehmen muss ausgeschiedenen Mitarbeitern versprochene Bonus-Zahlungen wie den aktiven Kollegen voll auszahlen.
- Das Gericht verbietet eine Benachteiligung von Mitarbeitern wegen eines früheren Ausscheidens.
- Eine einseitige Kürzung der versprochenen Geld-Garantie für das Jahr 2020 ist unzulässig.
- Der Kläger erhält eine Nachzahlung von über 18.000 Euro plus Zinsen vom Arbeitgeber.
- Die Corona-Pandemie rechtfertigt keine ungleiche Behandlung der verschiedenen Mitarbeiter bei den Sonderzahlungen.
Darf der Arbeitgeber eine zugesagte Bonuszahlung nachträglich kürzen?
Die Corona-Pandemie wirbelte nicht nur die Weltwirtschaft durcheinander, sondern auch die Vergütungssysteme vieler Konzerne. Ein besonders brisanter Fall beschäftigte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Ein Unternehmen hatte seinen Führungskräften eine feste Bonuszahlung zugesagt, diese aber wegen der Pandemie kurzfristig gekürzt. Als später eine Korrektur dieser Kürzung vorgenommen wurde, gingen Mitarbeiter leer aus, die das Unternehmen bereits verlassen hatten. Das Gericht musste klären: Ist eine solche Ungleichbehandlung zulässig?
Der Fall dreht sich um einen langjährigen Mitarbeiter, der bereits seit dem 1. September 1980 für den Konzern tätig war. Er befand sich seit 2017 in der passiven Phase seiner Altersteilzeit – der sogenannten Freistellungsphase. Obwohl er nicht mehr aktiv arbeitete, war er weiterhin in das Vergütungssystem eingebunden. Ende 2019 kündigte das Unternehmen eine Umstellung der Management-Vergütung an. Um den Führungskräften den Übergang zu erleichtern, gab der Arbeitgeber eine weitreichende Garantie ab: Eine Bestandssicherung der Vergütung für drei Jahre.
Diese Zusage sah vor, dass die individuelle Direktvergütung im Jahr 2020 noch zu 100 Prozent auf dem Niveau von 2019 ausgezahlt werden sollte. Für 2021 waren 90 Prozent und für 2022 noch 80 Prozent garantiert. Doch dann kam die Pandemie. Im Mai 2020 schloss der Konzern mit dem Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung, welche die Garantie für 2020 von 100 Prozent auf 90 Prozent absenkte. Der langjährige Angestellte erhielt also weniger Geld als ursprünglich versprochen.
Das eigentliche Problem entstand jedoch erst im Sommer 2021. Das Unternehmen entschied sich zu einer Neuverteilung der Kürzungsmasse. Nun sollte für alle drei Jahre (2020 bis 2022) einheitlich ein Wert von 90 Prozent gelten. Wer im Unternehmen verblieb, profitierte über die Jahre von dieser Glättung. Der inzwischen ausgeschiedene Mitarbeiter hingegen blieb auf der Kürzung für 2020 sitzen, ohne von den späteren Anpassungen zu profitieren. Er klagte auf die Zahlung der Differenz – und bekam Recht….