Die Kosten bei einer Berufungsrücknahme nach einem Werklohnstreit am Oberlandesgericht Frankfurt trieben das finanzielle Risiko für einen Bauherrn plötzlich massiv in die Höhe. Obwohl der Gegenangriff des Gegners rechtlich wirkungslos blieb, war eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach der mündlichen Verhandlung alles andere als sicher.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 29 U 71/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 29.12.2025
- Aktenzeichen: 29 U 71/23
- Verfahren: Berufung (Kostenentscheidung)
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
Ein Berufungskläger zahlt bei Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der gegnerischen Anschlussberufung.
- Das Gericht addiert die Werte beider Berufungen für die Berechnung der Gebühren.
- Eine Rücknahme innerhalb der gerichtlichen Frist senkt die anfallenden staatlichen Gebühren.
- Die Rücknahme der Hauptberufung macht die Anschlussberufung des Gegners automatisch wirkungslos.
- Der Kläger trägt alle Prozesskosten wegen der eigenhändigen Rücknahme seines Rechtsmittels.
Wer trägt die Kosten bei einer Berufungsrücknahme?
Wenn zwei Parteien vor Gericht um Geld streiten, endet der Konflikt oft nicht mit dem ersten Urteil. Legt eine Seite Berufung ein, geht das Verfahren in die nächste Instanz. Doch was passiert, wenn die berufungsführende Partei es sich anders überlegt und das Rechtsmittel zurücknimmt? Diese Frage wird besonders kompliziert, wenn die Gegenseite bereits eine sogenannte Anschlussberufung eingelegt hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste in einem aktuellen Fall vom 29. Dezember 2025 (Az. 29 U 71/23) klären, wer am Ende die Rechnung zahlt. Dabei ging es nicht nur um die Kostentragungspflicht des Berufungsklägers, sondern auch um die Frage, ob sich die Gerichtsgebühren reduzieren lassen, obwohl bereits verhandelt wurde. Der Fall zeigt deutlich, wie teuer ein strategischer Rückzug werden kann, wenn man die Mechanismen des Prozessrechts nicht beachtet.
Im Zentrum des Streits stand eine Auseinandersetzung um Werklohn. Eine beauftragte Firma hatte in der ersten Instanz Recht bekommen. Die Auftraggeberin wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das Oberlandesgericht. Die beauftragte Firma reagierte ihrerseits mit einer Erweiterung des Streits. Als die Auftraggeberin schließlich die Reißleine zog, stellte sich die Frage: Muss sie auch für die Kosten der unselbstständigen Anschlussberufung aufkommen?
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Kosten der Anschlussberufung?
Um die Entscheidung des Senats zu verstehen, ist ein Blick auf die Zivilprozessordnung (ZPO) notwendig. Grundsätzlich gilt: Wer ein Rechtsmittel wie die Berufung zurücknimmt, gilt als unterlegene Partei. Nach § 516 Abs. 3 ZPO muss diese Partei die Kosten des Rechtsmittels tragen. Das System ist logisch aufgebaut: Wer das Gericht unnötig bemüht und dann einen Rückzieher macht, zahlt die Zeche.
Komplizierter wird es durch das Instrument der Anschlussberufung. Wenn eine Partei Berufung einlegt, kann die andere Seite „anhängen“ und ihrerseits Änderungen am Urteil verlangen. Dies geschieht oft in Form einer unselbstständigen Anschlussberufung….