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Haftungsausschluss bei einer Reifenbeschädigung: Wann die Versicherung zahlt

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Ein Haftungsausschluss bei einer Reifenbeschädigung veranlasste eine Versicherung dazu, die Erstattung für vier zerstörte Pneus trotz massiver Vandalismusschäden an der restlichen Karosserie komplett zu verweigern. Nun war fraglich, ob bei dieser mutwilligen Zerstörung des Fahrzeugs eine rechtliche Gleichzeitigkeit vorlag, die einen vollen Schadenersatz für die zerstörten Reifen doch noch ermöglicht.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 21 C 169/03

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Bremen
  • Datum: 03.06.2004
  • Aktenzeichen: 21 C 169/03
  • Verfahren: Klage auf Versicherungsleistung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Die Versicherung zahlt für Reifen, wenn Täter gleichzeitig auch Lack oder Verdeck des Autos beschädigen.

  • Die Versicherung schließt Ersatz für reine Reifenschäden bei gleichzeitiger Beschädigung oft aus.
  • Hier beschädigte ein Täter neben den Reifen zusätzlich das Verdeck und den Lack.
  • Das Gericht sieht die Tat deshalb als einen einheitlichen und umfassenden Schaden am Fahrzeug.
  • Die Versicherung muss den Wert der Reifen in Höhe von 440 Euro komplett bezahlen.
  • Der Ausschluss für Reifenschäden gilt nur bei isolierten Schäden ohne weitere betroffene Autoteile.

Wer zahlt bei Vandalismus an Reifen und Karosserie?

Es ist der Albtraum eines jeden Fahrzeughalters: Man kommt zu seinem geparkten Auto und findet ein Bild der Zerstörung vor. Aufgestochene Reifen, zerkratzter Lack, ein aufgeschlitztes Verdeck. Neben dem emotionalen Ärger folgt oft der finanzielle Schock, wenn die Kaskoversicherung die Regulierung verweigert. Genau ein solcher Fall landete vor dem Amtsgericht Bremen. Ein Versicherungsnehmer stritt mit seiner Versicherung über den Haftungsausschluss bei einer Reifenbeschädigung.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die Leistungsfreiheit vorsieht, wenn Reifen isoliert beschädigt werden. Doch gilt dies auch, wenn die Reifen im Zuge einer umfassenden Vandalismus-Attacke zerstört wurden, bei der auch andere Fahrzeugteile betroffen waren? Das Gericht musste klären, ob die Klausel zur sogenannten Gleichzeitigkeit nach § 12 AKB hier tatsächlich greift oder ob der geschädigte Autobesitzer einen Anspruch auf vollen Ersatz hat.

Das Urteil vom 03.06.2004 (Az. 21 C 169/03) liefert wichtige Erkenntnisse zur Auslegung von Versicherungsklauseln und stärkt die Rechte von Versicherten bei mutwilliger Beschädigung.

Wann greift der Haftungsausschluss der Versicherung?

Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick in das Kleingedruckte der Versicherungsverträge werfen. In den meisten Kaskoversicherungen findet sich eine Regelung, die sich an § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) orientiert. Diese Klausel schränkt den Ersatz der beschädigten Reifen unter bestimmten Umständen ein.

Der Hintergrund dieser Regelung ist technischer und wirtschaftlicher Natur. Reifen sind Verschleißteile, die im täglichen Straßenverkehr extremen Belastungen ausgesetzt sind. Sie können durch Nägel, Bordsteinkanten oder schlicht durch das Alter beschädigt werden….


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