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Fiktive Abrechnung nach einem Autounfall: Volle Erstattung trotz Prüfbericht

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Ein Kieler Autofahrer wählte für seinen zwei Jahre alten Wagen die fiktive Abrechnung nach einem Autounfall und forderte die volle Summe laut Gutachten. Die Versicherung kürzte den Betrag massiv auf Basis eines Berichts, für den kein Gutachter das Fahrzeug jemals aus der Nähe gesehen hatte.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 115 C 140/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Kiel
  • Datum: 18.06.2024
  • Aktenzeichen: 115 C 140/24
  • Verfahren: Zivilprozess um Autounfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Die Versicherung zahlt bei Neuwagen alle Reparaturkosten laut Gutachten, auch ohne eine Werkstattrechnung.

  • Ein Prüfbericht ohne Besichtigung des Autos reicht nicht aus, um Kosten zu streichen.
  • Bei Autos unter drei Jahren darf der Besitzer Preise von Markenwerkstätten verlangen.
  • Die Versicherung muss auch Aufschläge für Ersatzteile und Kosten für die Reinigung übernehmen.
  • Kosten für den Gutachter sind voll zu ersetzen, wenn sie im üblichen Rahmen liegen.
  • Auch Kosten für Entsorgung und eine Probefahrt zählen zum ersatzfähigen Schaden.

Wer trägt die Kosten für die fiktive Abrechnung nach einem Autounfall?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst nach der Kollision, wenn es um das Geld geht. Besonders häufig kommt es zum Streit, wenn sich der geschädigte Autobesitzer entscheidet, den Schaden nicht sofort reparieren zu lassen, sondern sich die geschätzten Reparaturkosten auszahlen zu lassen. Diesen Vorgang nennt man die fiktive Abrechnung nach einem Autounfall. Versicherungen versuchen in solchen Fällen regelmäßig, die Auszahlungssumme zu drücken, indem sie einzelne Positionen aus dem Gutachten streichen. Genau dieses Szenario spielte sich vor dem Amtsgericht Kiel ab. Ein Autofahrer forderte nach einem Unfall von der gegnerischen Versicherung die vollständige Erstattung der kalkulierten Kosten. Die Versicherung hingegen setzte den Rotstift an und kürzte diverse Positionen – von den Ersatzteilaufschlägen bis hin zu den Reinigungskosten. Das Gericht musste klären, ob diese Kürzungen durch die Versicherung rechtens waren oder ob dem Geschädigten der volle Betrag zusteht. Der Fall zeigt exemplarisch, wie detailliert Gerichte inzwischen prüfen müssen, welche Kostenpositionen bei einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sind. Es ging dabei nicht um Millionensummen, sondern um einen Restbetrag von rund 450 Euro. Doch für die Praxis hat das Urteil eine hohe Relevanz, da es die Rechte von Geschädigten stärkt, die sich gegen pauschale Kürzungen wehren wollen.

Welche gesetzlichen Grundlagen bestimmen den Schadensersatz?

Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtliche Basis notwendig. Im deutschen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB. Das bedeutet: Der Schädiger – und damit seine Haftpflichtversicherung – muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Der Geschädigte hat dabei die Wahl. Er kann sein Auto reparieren lassen und die Rechnung einreichen, oder er kann den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen….


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